Heilbronn. (pm) Die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn hat in dem bei ihr anhängigen Zivilverfahren der EnBW Kernkraft GmbH gegen einen früheren Geschäftsführer (Aktenzeichen: 23 O 15/12 KfH) den auf Mittwoch, 12. Juni 2013, bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und den Prozess durch Beschluss vom 3. Juni 2013 gemäß § 149 ZPO ausgesetzt. Hintergrund sind die mit dem Verfahren zusammenhängenden strafrechtlichen Ermittlungen, unter anderem gegen den Beklagten.
Das Amtsgericht Mannheim hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft Mannheim mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung vom 3. April 2013 die Durchsuchung der Wohnräume von teils ehemaligen Führungskräften des EnBW-Konzerns, die Durchsuchung der Geschäftsräume der EnBW AG sowie von Tochtergesellschaften und die Beschlagnahme von Unterlagen angeordnet. Die Durchsuchungen und die Sicherstellung zahlreicher Unterlagen erfolgte Ende April 2013 unter anderem bei der Klägerin und dem Beklagten des vorliegenden Zivilverfahrens. Der die Maßnahmen begründende Tatvorwurf lautet auf Steuerhinterziehung und Untreue zum Nachteil der EnBW AG bzw. ihrer Tochtergesellschaften. Ermittelt wird wegen sogenannter „Russlandgeschäfte“ in den Jahren 2001 bis 2008, an denen im Wesentlichen ein russischer Geschäftsmann beteiligt war.
Im Zivilprozess begehrt die klagende EnBW Kernkraft GmBH von ihrem früheren Geschäftsführer wegen solcher Geschäfte in den Jahren 2005 bis 2007 Schadenersatz in Höhe von 93,5 Millionen Euro (zu den Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung des Landgerichts Heilbronn vom 15. März 2013 verwiesen, nachzulesen auf der Homepage des Landgerichts Heilbronn).
Die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn begründet ihren Aussetzungsbeschluss damit, dass die besseren Erkenntnismöglichkeiten der strafrechtlichen Ermittlungen genutzt werden sollen. Ferner sollen widersprechende Entscheidungen vermieden und strafrechtliche Ermittlungsergebnisse zur Frage von Kenntnis der Umstände und von möglichen Unterstützungsbeiträgen nutzbar gemacht werden. Schließlich war zu sehen, dass im Zuge der angeordneten Durchsuchung eine Vielzahl von Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden war.
Eine weitergehende Stellungnahme kann im Hinblick auf die laufenden strafrechtlichen Ermittlungen derzeit nicht erfolgen, da der Ermittlungserfolg nicht gefährdet werden soll. Aus den gleichen Gründen ist die Veröffentlichung der Entscheidung derzeit nicht beabsichtigt. Bezüglich des Sachstandes des Strafverfahrens ist auf die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Mannheim zu verweisen.