Mosbach. Von der Großen Strafkammer des Landgerichts in Mosbach wurde heute ein 24-jähriger Angeklagter wegen besonders schwerem räuberischen Diebstahl und gemeinschaftlich begangenem besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Da die Taten des vorbestraften berufslosen Angeklagten stets in Zusammenhang mit dessen Alkoholsucht standen, ordnete das Gericht die Unterbringung des 24-Jährigen in einer sogenannten Entziehungsanstalt – in der Regel die Psychiatrischen Kliniken in Weinsberg oder Wiesloch – an.
Der ledige Deutsche hatte im Dezember mit einem unbekannten Mittäter in Mosbach einem Bekannten unter Gewaltanwendung dessen Geldbeutel mit 474 Euro entwendet. Im Februar 2013 wendete er Gewalt an, um die in der LIDL-Filiale in Diedesheim gestohlenen Waren im Wert von 3,23 Euro für sich zu behalten. Außerdem bedrohte er eine Person mit einem Messer und beleidigte weitere Personen.
Die Staatsanwaltschaft hatte für die genannten Taten eine Freiheitsstrafe von neun Jahren, die Verteidigung von vier Jahren und jeweils die Einweisung in die Entziehungsanstalt gefordert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Hintergrund:
§ 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.