Obere Geschossdecke dämmen – Alte Heizkessel müssen raus
Neckar-Odenwald-Kreis. (pm) „Investieren sie lieber in Ihr Haus als in Ihre Heizkosten“ empfiehlt Uwe Ristl von der Energieagentur Neckar-Odenwald-Kreis (ean). Vor diesem Hintergrund wurde die bundesweite Energieeinsparverordnung (EnEV) bereits zum vierten Mal an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. Von den rund 40.000 Wohngebäuden im NOK sind über 60% älter als 35 Jahre, dementsprechend haben knapp die Hälfte aller Heizungsanlagen 20 Jahre und mehr auf dem Buckel (Quelle: Klimaschutzorientiertes Investitionsprogramm des NOK von 2014). Durch sinnvolle Sanierungsmaßnahmen, die übrigens steuerlich gefördert werden und aktuell zu Niedrigzinsen zu finanzieren sind, haben Hausbesitzer gleich mehrere Vorteile: Der Wert der Immobilie wird erhöht, die Heizkosten gesenkt und die Umwelt geschont.
Die wichtigsten Neuerungen der EnEV für dieses Jahr sind: Wer sein Haus mit einem Gas oder Ölkessel beheizt, der vor dem 1.1.1985 eingebaut wurde, muss diesen jetzt austauschen. Ausgenommen sind u.a. Niedertemperatur- und Brennwertkessel mit besonders hohem Wirkungsgrad. Kessel, die nach dem 1.1.1985 eingebaut wurden, dürfen nicht länger als 30 Jahren betrieben werden. Wer seit 1. Februar 2002 oder früher selbst im eigenen Ein-oder Zweifamilienwohnhaus wohnt, hat Schonfrist. Nach einem Eigentümerwechsel muss der neue Eigentümer aber innerhalb von zwei Jahren die Anlage austauschen.
Obere Geschossdecken zum unbeheizten Dachraum (die zugänglich sind) oder das darüber liegende Dach müssen spätestens am 31.12. dieses Jahres gedämmt sein. Existiert bereits ein „Mindestwärmeschutz“, gilt diese Regelung nicht. Auch wer als Eigentümer seine Immobilie bereits am 1. Februar 2002 bewohnt hat, ist nicht betroffen. Uwe Ristl empfiehlt jedoch, diese Maßnahme auch ohne Nachrüstpflicht umzusetzen: Die Dämmung der obersten Geschossdecke ist die effizienteste Wärmedämmmaßnahme an der Gebäudehülle und rechnet sich durch das gute Kosten-Nutzen-Verhältnis bereits nach wenigen Jahren.
Private Haus- und Wohnungsbesitzer, die Ihr Objekt selbst bewohnen, sollen eine energetische Sanierung steuerlich absetzen können; Details zur Ausgestaltung der Steuerabschreibung will der Gesetzgeber bis spätestens Ende Februar 2015 bekannt geben. Für eine fachliche fundierte Vor-Ort-Beratung zur energetischen Sanierung gibt es ab dem 1. März 2015 höhere Zuschüsse. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übernimmt bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten. Maximal sind es 800 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie 1.100 Euro für Häuser mit mindestens drei Wohneinheiten. Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten zusätzlich bis zu 500 Euro für den erhöhten Beratungsaufwand. Außerdem ist eine Förderung auch für Gebäude möglich, die bis zum 1.2.2002 erbaut wurden (bisher 1.1.1995). Damit und mit verschiedenen anderen Maßnahmen wird die Attraktivität des Programmes „Energieberatung vor Ort“ des BAFA wesentlich gesteigert.
Das novellierte baden-württembergische Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Unter anderem gilt dann für die Wärmeerzeugung in älteren Gebäuden ein Pflichtanteil von 15 Prozent erneuerbarer Energie für Heizung und Warmwassererzeugung. Zudem gibt es erweiterte Erfüllungsmöglichkeiten z. B. eine Dämmung der Kellerdecke. Wer einen umfassenden Sanierungsfahrplan für sein Haus vorlegen kann, erfüllt diese Vorgabe ebenfalls bereits in Teilen. Die Solarthermie wird nicht mehr als „Ankertechnologie“ fungieren. Bereits seit Mai 2014 müssen die Energiekennwerte einer Immobilie und andere Angaben in kommerziellen Verkaufsanzeigen genannt werden. Ab 1. Mai 2015 gilt es als Ordnungswidrigkeit, dies zu unterlassen. Informationen zu allen Änderungen und generell zum energieeffizienten Sanieren gibt es neutral und kostenlos bei der ean (http://www.eanok.de/informationen/infopunkt/gesetze-und-vorschriften/), Termine im Rahmen der Energiestartberatung können unter Telefon 06281/906-880 oder online unter www.eanok.de/aktuelles/Energiestartberatung vereinbart werden.