(ots) Eine der sieben Todsünden nach dem § 315 c des Strafgesetzbuchs, stellt das Fehlverhalten von Fahrzeugführern an Fußgängerüberwegen dar.
(ots) Eine der sieben Todsünden nach dem § 315 c des Strafgesetzbuchs, stellt das Fehlverhalten von Fahrzeugführern an Fußgängerüberwegen dar.
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