Kreislaufwirtschaftsgesetz neu gefasst in Kraft

Neue Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

Neckar-Odenwald-Kreis. Zum 01. Juni 2012 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft getreten. Diese Neufassung war aufgrund europäischen Rechtes notwendig geworden.

Mit dem neuen Namen des Gesetzes kamen auch inhaltliche Änderungen. Beispielsweise gibt es anstelle der bisherigen Drei-Stufen-Hierarchie (Vermeiden – Verwerten – Beseitigen) eine neue Fünf-Stufen-Hierarchie (Vermeidung – Vorbereitung zur Wiederverwendung – Recycling – sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung – Beseitigung). Die Abfallvermeidungspolitik soll gestärkt werden. Um die Ressourceneffizienz der Abfallwirtschaft zu verbessern, werden die Vorgaben für das Recycling verstärkt.

Die „duale Entsorgungsverantwortung“ von privater und öffentlich-rechtlicher Entsorgung wird beibehalten. So können zwar weiterhin nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung gewerblich oder gemeinnützig eingesammelt werden, die Voraussetzungen hierfür werden jedoch präzisiert. Dies soll sowohl der Wirtschaft als auch den Kommunen Rechts- und Planungssicherheit verschaffen.


Hier die neuen Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler im Überblick:

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von nicht gefährlichen Abfällen aus privaten Haushalten oder anderen Herkunftsbereichen (z.B. Altpapier, Schrott, Altkleider), die zur Verwertung gehen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorger (örE) nicht überlassen werden, sind der unteren Abfallrechtsbehörde des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis drei Monate vor ihrer Aufnahme anzuzeigen (§ 18 KrWG).

Der Anzeige sind verschiedene Unterlagen bzw. Nachweise beizufügen. Der örE (hier die Abfallwirtschaftsgesellschaft des Neckar-Odenwald-Kreises mbH) wird dann zu jeder Anzeige gehört. Die untere Abfallrechtsbehörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder sie mit Auflagen versehen. Gewerbliche Sammlungen können außerdem für einen bestimmten Zeitraum (nicht länger als drei Jahre) festgelegt werden.

Für Sammlungen, die regelmäßig schon vor dem 01. Juni 2012 durchgeführt wurden, gibt es eine Übergangsfrist bis zum 01. September 2012. Bis zu diesem Termin muss die Anzeige erfolgt  sein.

Neu ist außerdem, dass Sammler und Beförderer, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen (Transport von selbst erzeugten Abfällen, z.B. Handwerker nehmen die bei ihrer Tätigkeit anfallenden Abfälle (z.B. Asbest) mit) sowie Händler und Makler von gefährlichen Abfällen eine Erlaubnis (früher: Transportgenehmigung) benötigen (§ 54 KrWG).

Für wirtschaftliche Unternehmen gilt dies erst ab dem 01. Juni 2014. „Alte“ Transportgenehmigungen nach dem KrW-/AbfG gelten bis zum Ende ihrer Befristung fort. Eine „neue“ Erlaubnis wird in diesen Fällen nicht notwendig.

Neu ist auch, dass Sammler und Beförderer, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind, sowie Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen dies vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der unteren Abfallrechtsbehörde anzuzeigen haben (§ 53 KrWG). Zuständig ist die Behörde, in dessen Kreis der Hauptsitz der Firma liegt. Verfügt der Betrieb über eine Erlaubnis, wird keine Anzeige notwendig.


Entsorgungsfachbetriebe und Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden (z.B. Altbatterien, Elektro- und Elektronikaltgeräte) unterfallen nach neuem Recht ebenfalls der Anzeigepflicht.

Für wirtschaftliche Betriebe gilt auch hier, dass die Anzeige erst ab dem 1. Juni 2014 erforderlich wird.

Ebenfalls neu ist die erweiterte Kennzeichnungspflicht („A-Schild“) bei Fahrzeugen, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen gesammelt und befördert werden (§ 55 KrWG). Auch Entsorgungsfachbetriebe, vom örE beauftragte Dritte und bei Sammlungen von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung gilt jetzt die A-Schild-Pflicht. Wirtschaftliche Unternehmen und gemeinnützige Sammler sind hiervon ausgenommen.

Die Materie ist zweifellos schwierig. Deshalb wird empfohlen, sich bei Fragen zum Einzelfall an Stefanie Leibfried (Tel. 06261 / 84-1760) oder Petra Anders (Tel. 06261 / 84-1758) von der unteren Abfallrechtsbehörde des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis wenden.

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