Leserbrief – Wer lesen kann …

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Symbolbild

Grundsatzvereinbarung schafft Klarheit

Landrat Brötel und AWN-Geschäftsführer Ginter behaupten, aus der Grundsatzvereinbarung ließe sich kein Recht auf Verbringung von freigemessenem Material aus dem KWO-Rückbau ableiten (NZ berichtete).


Dabei ist die Formulierung eindeutig: „T-Plus ist berechtigt, das Deponievolumen gemäß den jeweils geltenden Zulassungen der Deponie Sansenhecken bis zu einer Menge von 200.000 t zu nutzen. T-Plus ist insbesondere berechtigt, aber nicht verpflichtet, die bei dem Rückbau des Kernkraftwerkes Obrigheim anfallenden Materialien auf die Deponie Sansenhecken zu verbringen.“ Die Deponie hat eine Zulassung für freigemessenes Material.

Somit hat T-Plus sehr wohl das Recht, auch die 3000 t freigemessenen Bauschutt nach Sansenhecken zu verbringen. Ginter leitet allein aus dieser geringeren Menge ab, es könne nicht das freigemessene Material gemeint sein. Dieser Schluss ist offenbar nicht korrekt, denn die genannten 200.000 t beziehen sich keineswegs ausschließlich auf Material aus dem KWO-Rückbau. Wie auch? Die Gesamtmasse des Kraftwerks beträgt 275.000 t. Niemand wollte je fast das ganze KWO in Buchen entsorgen.

Die Pflicht, „über die Beschaffenheit des Materials eine gesonderte Vereinbarung zu treffen“, sieht Brötel als Recht der AWN an, zugelassenes Material grundsätzlich ablehnen zu können. Diese Interpretation wäre ein unauflösbarer Widerspruch zum Recht der T-Plus.

Markus Schwab, Gundelsheim

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