Neue Corona-Verordnung

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(Symbolbild – Pixabay)
Stuttgart. (pm) Mit Beschluss vom 23. Dezember 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 27. Dezember 2021 in Kraft.

FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen

In Innenbereichen mit Maskenpflicht sollen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken. Dies gilt nicht in Arbeits- und Betriebsstätten. Hier gilt weiter die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.

Anpassung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung.

Ausgenommen sind dann nur noch:
– Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben. Also die Zweitimpfung mit einem mRNA-Impfstoff von BioNtech/Pfizer oder Moderna sowie mit dem Vektor-Impfstoff von AstraZeneca oder die Impfung mit dem Vektor-Impfstoff von Johnson & Johnson.
– Genesene Personen, deren anschließende Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt.
– Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
– Personen, die Ihre Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben.
– Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – also Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel.

Anpassung der Kontaktbeschränkungen

  • In der Alarmstufe II darf bei Treffen, bei denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, nur ein Haushalt mit jetzt zwei weiteren Personen zusammenkommen. Da das Alter bei den Ausnahmen herabgesetzt wurde, sollen damit besondere soziale Härten verhindert werden.
  • Nicht zur Personenzahl hinzu zählen aber nur noch Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre (anstatt bislang bis 17 Jahre).
  • Kontaktbeschränkung für geimpfte und genesene Personen:
    • zehn Personen in Innenräumen
    • 50 Personen im Freien.

Veranstaltungen und Freizeiteinrichtungen

  • In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen nur noch mit bis zu 50 Prozent Kapazität, aber maximal 500 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmenden vor Ort möglich. Das betrifft alle Sport-, Kultur-, Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse.
  • In den Alarmstufen müssen Anlagen mit Aerosolbildung wie insbesondere Dampfbäder, Dampfsaunen und Warmlufträume schließen.
  • In der Alarmstufe II gilt für gastronomische Betriebe und Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Casinos eine Sperrstunde von 22:30 bis 5 Uhr. In der Nacht von Silvester auf Neujahr beginnt die Sperrstunde erst um 1 Uhr. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Betrieben gelten die Regelungen der Kontaktbeschränkungen.

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