Erschließungsbeiträge „Am Birkenflur“ rechtmäßig

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Karlsruhe/Waldhausen. (pm) Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit zwischenzeitlich den Beteiligten zugestellten Urteilen aufgrund mündlicher Verhandlung die Klagen von mehreren Eigentümern gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Straße „Am Birkenweg“ im Stadtteil Waldhausen abgewiesen. Die beklagte Stadt Buchen hatte die Eigentümer im Jahr 2022 zu einem Erschließungsbeitrag für einen im Jahr 2017 vorgenommenen Ausbau der Straße herangezogen. Der Einwand der Kläger, die Straße sei bereits 1982 fertiggestellt gewesen, hat das Gericht nicht überzeugt.

Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken in Buchen-Waldhausen, die im Geltungsbereich eines 1975 beschlossenen Bebauungsplans liegen. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans wird die Erschließungsstraße in Form einer Fahrbahn, eines beidseitigen Gehweges und am westlichen Ende mit Parkplätzen dargestellt. In den Folgejahren wurden provisorisch eine Baustraße und eine Kanalisation errichtet, im Jahr 1981 eine gewisse Straßenbeleuchtung angebracht und im Jahr 1982 eine rudimentäre Straßenentwässerung sowie lediglich eine 8 cm dicke Asphalttragschicht hergestellt.

Die beklagte Stadt setzte teils gegenüber den damaligen Eigentümern Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag fest. Im Jahr 2017 errichtete die Stadt die Straße nach Maßgabe eines von ihr beschlossenen Bauprogramms. Nach Eingang der letzten Rechnung im Jahr 2019 setzte die Beklagte mit Bescheiden vom Dezember 2022 gegenüber den Klägern jeweils einen Erschließungsbeitrag zwischen etwa 15.000 und 30.000 Euro fest. Die Vorausleistung wurde auf den geforderten Zahlbetrag angerechnet. Die von den Klägern erhobenen Widersprüche blieben erfolglos.

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die daraufhin erhobenen Klagen als unbegründet abgewiesen. Die Festsetzung der Erschließungsbeiträge sei rechtmäßig. Die Straße „Am Birkenflur“ sei als eigenständige Erschließungsanlage zu werten. Die Straße sei auch nicht vor dem hier streitigen Ausbau im Jahr 2017 endgültig fertiggestellt gewesen. Sie habe zuvor entgegen der Erschließungssatzung der Stadt Buchen keine Asphaltdecke und keine befestigte Straßenbegrenzung aufgewiesen. Die Straßenentwässerung und Beleuchtung seien zuvor nach den technischen Standards unzureichend gewesen.

Des Weiteren scheitere die Festsetzung der Erschließungsbeiträge nicht an der Vorschrift, nach der die Abgabe spätestens 20 Jahre nach Eintritt der Vorteilslage erhoben werden müsse. Die mit der Erschließungsanlage bezweckte Vorteilslage sei mit der im Jahr 1982 errichteten Ausführung der Straße noch nicht eingetreten. Denn der damalige Ausbau habe nicht dem von der Beklagten für die Straße geplanten Ausbauprogramm entsprochen.

Ein Gehweg und Parkplätze hätten gefehlt; die Straßenentwässerung und -beleuchtung seien für die Länge der Straße unzureichend gewesen. Die Beklagte habe den Ausbau auch zu keiner Zeit aufgegeben. Durch den Ausbau im Jahr 2017 sei die Straße erstmals endgültig hergestellt worden. Die Höhe der Erschließungsbeiträge sei nicht zu beanstanden. Anders als die Kläger meinten, sei ein Hinterliegergrundstück nicht in die Verteilung der Kosten einzubeziehen. Denn dieses nutze die Straße nicht zur eigenen Erschließung.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

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