Mosbach: 21-jährigen Mörder verurteilt

Polizei, Blaulicht

Mosbach/Dallau. Ein 21-jähriger Angeklagter wurde wegen Mordes und Körperverletzung unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Mosbach vom 28.03.2017 zu einer Einheitsjugendstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Vor der Unterbringung sind 2 Jahre und 9 Monate der Jugendstrafe vorweg zu vollziehen.

Ein 27-jähriger Angeklagte wurde wegen unterlassener Hilfeleistung und des Besitzes eines verbotenen Gegenstands nach dem Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, den 21-jährigen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen und die Unterbringung nach § 64 StGB anzuordnen. Bezüglich des 27-jährigen Angeklagten hatte die Staatsanwaltschaft eine lebenslange Freiheitstrafe und dessen Unterbringung nach § 64 StGB beantragt.

Der Verteidiger des 21-jährigen Angeklagten hatte die Unterbringung des Angeklagten beantragt und bezüglich der Höhe der Strafe keinen Antrag gestellt.


Der Verteidiger des 27-jährigen Angeklagten hatte nur eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und im Übrigen den Freispruch des Angeklagten beantragt.

Die Jugendkammer beim Landgericht Mosbach unter Vorsitz von Richter Haas hielt es nach der Beweisaufnahme für erwiesen, dass sich der zur Tatzeit 20-jährige Angeklagte am Abend des 16.06.2017 gemeinsam mit seinem Mitangeklagten, dem späteren Mordopfer, seinem Cousin und einer Frau in Dallau in der Wohnung des 27-jährigen Angeklagten getroffen hat.

Dort ist es nach Überzeugung der Kammer im Verlauf des Abends zu Gewalttätigkeiten des damals 20-Jährigen gegen das Opfers gekommen. So habe er das Opfer mehrfach geschlagen und ihm dadurch Schmerzen zugefügt.
Nachdem der Cousin des jüngeren Angeklagten die Wohnung verlassen und sich die Frau im Schlafzimmer der Wohnung des älteren Angeklagten schlafen gelegt hat, waren die stark alkoholisierten Angeklagten und das ebenfalls stark betrunkene Opfer zu dritt im Wohnzimmer geblieben.

Einige Zeit später, aber vor 1.50 Uhr des 17.06.2017, hat sich der nun wegen Mordes verurteilte Angeklagte entschlossen, das Opfer zu töten, weil er ihn aus ungeklärten Gründen für einen “Verräter“ gehalten hat und das Opfer den jüngeren Angeklagten als „Hurensohn“ bezeichnet haben soll.

Mit mehreren Schlägen wurde das Opfer, das 2,83 Promille aufwies, schwer verletzt. Unmittelbar darauf hat der jüngere Angeklagte dem Opfer einen zuvor aus dessen rechten Schuh entfernten Schnürsenkel zweimal um den Hals gelegt und das Opfer erdrosselt. Der Tot trat infolge des Sauerstoffmangels ein, der durch die Strangulation verursacht wurde.

Wenig später hatte einer der Angeklagten die Polizei verständigt und den Mord gemeldet. Die beim älteren Angeklagten um 5:40 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration vom 1,09 Promille und die beim jüngeren Angeklagten um 6:30 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 Promille ergeben.

Der ältere Angeklagte hatte in seiner Wohnung seit einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 17.06.2017 einen goldfarbenen Schlagring in seinem Besitz gehabt, für den er nun ebenso verurteilt wurde, wie für die unterlassene Hilfeleistung.

Nachdem der jüngere Angeklagte den Mord gestanden hatte und seine Alleintäterschaft bekundete, konnte der ältere Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt werden, während die Staatsanwaltschaft noch von einem gemeinschaftlichen und heimtückischen Mord ausgegangen war.

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