Später Heckenschnitt schützt Brutvögel

(Foto: NABU/M. Klatt)

Vorsichtiger Formschnitt statt Radikalkur – Brutzeit endet für einige Vögel erst im Juli

(pm) Sonne und ausreichend Regen haben die Hecken überall im Land wachsen lassen. Inzwischen haben viele eine beachtliche Größe erreicht. Trotzdem bittet der NABU Baden-Württemberg darum, noch einige Wochen zu warten mit einem kräftigen Rückschnitt von Hecken und Sträuchern. „Für viele Vogelarten ist die Fortpflanzungszeit noch nicht vorbei.

Bis Ende Juli brüten Singvögel wie Gartengrasmücke, Heckenbraunelle und Zaunkönig noch im Schutz des dichten Blätterwerks von Gärten, Friedhöfen oder Parkanlagen. Schnittmaßnahmen zur Unzeit können die Vögel so stark stören, dass sie ihre Brut aufgeben. Dabei kann auch das Nest zerstört oder freigelegt werden und so seine Schutzfunktion verlieren“, warnt NABU-Ornithologe Stefan Bosch.

„Viele Vögel haben bereits eine erste Brut aufgezogen und sitzen jetzt auf dem zweiten Gelege, so etwa die Amseln. Bitte stören Sie jetzt nicht die Kinderstube in den Hecken und Sträuchern“, appelliert Bosch an die Gartenfreundinnen und -freunde im Land.

Echt dufte für Insekten und Vögel: Holunder, Wildrosen und Efeu
Als Strauch oder duftende Hecke blühen im Moment außerdem Holunder, Wildrosen und Liguster, die von vielen Insekten mit Begeisterung angeflogen und bestäubt werden.

Ab September bieten sie dann ganz natürlich gewachsenes Vogelfutter: „Die Beeren-Snackbar in Schwarz-Rot ist dann geöffnet“, so Bosch. Im Übrigen sind auch rankende Pflanzen wie Efeu beliebte Brutplätze von Amsel und Zaunkönig. Der Efeu bietet Vögeln und Insekten spät im Jahr Nahrung. Denn die Kletterpflanze blüht erst ab Ende August, dann aber bis in den Dezember.

Bis Efeu zur Blüte kommt, muss er acht bis zehn Jahre wachsen dürfen. Die im Winter heranreifenden blauschwarzen Beeren fressen Star, Amsel und Drossel gern.

Gesetz schützt Vögel und ihre Nester

Gesetzlich muss jede und jeder vor einem Heckenschnitt prüfen, dass dadurch Vögel und andere wildlebende Tiere nicht mutwillig beeinträchtigt oder ihre Lebensstätten zerstört werden. „In der Zeit von März bis Ende September darf nur der Jahreszuwachs von Hecken und Gebüschen entfernt werden. Das Abrasieren ganzer Hecken ist in dieser Zeit verboten“, so Bosch.

Die Artenschutz-Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht nur für die freie Landschaft, sondern auch für Gärten und andere Grünflächen in Dörfern und Städten.

Umwelt

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