Bei einer Graugans wurde Vogelgrippe festgestellt. _(Symbolbild – jggrzPixabay)
Obersulm. (pm) Im Landkreis Heilbronn ist bei einem Wildvogel das hochpathogene aviäre Influenzavirus (auch Geflügelpest oder Vogelgrippe genannt) vom Subtyp H5N1 nachgewiesen worden. Das Untersuchungsergebnis des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) hat das Landratsamt am Mittwoch erhalten. Bei dem infizierten Tier handelt es sich um eine Graugans, die im Bereich des Breitenauer Sees gefunden wurde. Im Landkreis Heilbronn sind derzeit keine weiteren bestätigten Fälle der Geflügelpest bekannt.
Das Geschehen ist in der aktuellen Vogelgrippesaison bundesweit sehr dynamisch und das Friedrich-Loeffler-Institut schätzt das Risiko einer Ausbreitung der Geflügelpest insgesamt als sehr hoch ein. Das Landratsamt Heilbronn hat in Abstimmung mit dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz die Lage bewertet und ist zu der Einschätzung gekommen, dass sich das Infektionsrisiko durch den Fund des infizierten Wildvogels vor Ort nicht erhöht hat.
Zum jetzigen Zeitpunkt wird daher von weiteren Präventionsmaßnahmen abgesehen. Alle Geflügelhalterinnen und -halter werden jedoch dringend aufgerufen, die in Baden-Württemberg geltenden Biosicherheits-maßnahmen zur Verhinderung eines Geflügelpesteintrags weiter strikt einzuhalten. Das Veterinäramt wird die Entwicklung genau beobachten und bei Bedarf Maßnahmen ergreifen.
Da die Geflügelpest in Europa im vergangenen Jahr ganzjährig und nicht nur saisonal festgestellt wurde, ist es aktuell besonders wichtig, die Biosicherheitsmaßnahmen fortlaufend konsequent einzuhalten. Das bedeutet insbesondere, dass bei Auslauf- und Freilandhaltungen direkte und indirekte Kontakte des Geflügels und sonstiger gehaltener Vögel mit Wildvögeln unbedingt verhindert werden müssen.
Generell gilt, dass die nach dem Tiergesundheitsrecht vorgegebenen Biosicherheits-bestimmungen, wie beispielsweise Reinigungs- und Desinfektions-maßnahmen, konsequent eingehalten werden. Biosicherheit bedeutet, dass die Geflügelhaltungen und Bestände sonstiger gehaltener Vögel, insbesondere auch von Hobby- und Freizeithaltungen, vor einem Seucheneintrag geschützt werden. Hierzu sind die Tierhalterinnen und Tierhalter nach dem Tiergesundheitsrecht verpflichtet.
Folgende Biosicherheitsmaßnahmen werden insbesondere empfohlen:
- kein direkter oder indirekter Kontakt gehaltener Tiere mit Wildvögeln.
- Betreten der Haltungseinrichtungen nur mit stallspezifischer Kleidung bzw. Schutzkleidung einschließlich Wechsel des Schuhwerks.
- Waschen der Hände mit Wasser und Seife vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Haltungseinrichtung.
- Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, die mit Geflügel in Berührung kommen können, für Wildvögel unzugänglich aufbewahren.
- Füttern von Geflügel bei Auslauf- oder Freilandhaltung ausschließlich im Stall.
- Tränken nur mit Leitungswasser.
- Betriebsfremde Personen und Haustiere von den Ställen fernhalten.
- Nur Zukauf gesunder Tiere aus unverdächtiger Herkunft
Darüber hinaus ist insbesondere beim Zukauf von Geflügel über sogenannte mobile Geflügelhändler bzw. über mobile Standorte erhöhte Vorsicht geboten, wie das Ausbruchsgeschehen in Deutschland immer wieder zeigt. Der Zukauf aus unklaren Herkünften oder Restriktionszonen ist unbedingt zu vermeiden.
Gesundheitliche Einschätzung und Verhalten der Bevölkerung
Für die allgemeine Bevölkerung schätzt das Friedrich-Loeffler-Institut das Risiko einer Ansteckung als sehr gering ein. In Deutschland ist bislang kein Fall einer Infektion beim Menschen bekannt geworden.
Bürgerinnen und Bürger sollten Wildvögel, die schwach, teilnahmslos oder auf andere Weise krank erscheinen, nicht anfassen oder mitnehmen. Wenn es sich dabei um einen wildlebenden Wasservogel, Greifvogel oder Rabenvogel handeln, ist das Tier unter Angabe des Fundorts dem jeweiligen Veterinäramt zu melden.
