Gesetz passt Grenzwerte zum 01. Januar 2015 an
Neckar-Odenwald-Kreis. (lra) Der Neckar-Odenwald-Kreis trägt den „Wald“ durchaus zur Recht im Namen: Rund 42 Prozent der Kreisfläche sind Wald. Viele Bürger nutzen diesen Holzreichtum und heizen ihre Wohnungen mit diesem nachwachsenden Rohstoff, meist in Kamin- oder Kachelöfen oder in Pelletheizungen. Sie schätzen die besondere Wärme des Holzfeuers. Allerdings entsteht beim Verbrennen auch gesundheitsgefährdender Feinstaub. Dessen maximal zulässiger Grenzwert, den ein Bundesgesetz regelt, wird zum 1. Januar 2015 an moderne Technologien – die Feinstaub vermeiden helfen – angepasst bzw. gesenkt.
Was das für Betreiber von Holzfeuerungsanlagen bedeutet, erläutert Uwe Ristl von der Energieagentur Neckar-Odenwald-Kreis. Wer mit festen Brennstoffen wie Holz heizt, muss sich an die Grenzwerte der Kleinfeuerungsanlagenverordnung (kurz: 1. BImSchV) halten, die die Regelungen aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz konkretisiert. Dort wird unter anderem die Höhe der Emissionen von Feinstaub, Polyzyklischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und Kohlenmonoxid (CO) geregelt, Diese Stoffe entstehen in kleinen und mittleren Feuerungsanlagen wie Holzpellet-Anlagen, Kamin- und Kachelöfen, offenen Kaminen oder Herden in Einzelräumen. Anlagen, die meist zusätzlich zu bestehenden Heizungsanlagen genutzt werden.
„Geschätzt die Hälfte dieser Anlagen ist älter als 20 Jahre und aufgrund der veralteten Technik für etwa zwei Drittel der Gesamtstaubfracht verantwortlich“, macht Uwe Ristl deutlich. Die gegenwärtige Feinstaubemission in Deutschland verkürzt laut Weltgesundheitsorganisation WHO die durchschnittliche Lebenserwartung um zehn Monate – deshalb werden die Grenzwerte gesenkt. Für rund 4,5 Millionen Kamine, Kachelöfen und Grundöfen in Deutschland steht dann eine Nachrüstung mit einem Staubfilter oder ein kompletter Austausch an. Übergangsfristen gelten.
„Wer sich ab 2015 zum Beispiel einen neuen Pelletkaminofen mit Wassertasche oder eine Holzzentralheizung zulegt, sollte darauf achten, dass die Herstellerbescheinigung den geforderten neuen Grenzwert von 20 Milligramm Feinstaub pro Kubikmeter Abgas dokumentiert“, rät Ristl. Ausgenommen von der neuen Regelung sind unter anderem Einzelfeuerungsanlagen, die vor 1950 eingebaut wurden und Öfen, die als einzige Wärmequelle eines Hauses oder einer Wohnung dienen.
Weitere Informationen zum Thema sowie eine neutrale und unabhängige Beratung zu allen Fragen rund um energetisches Sanieren erhalten Interessierte bei der Energieagentur Neckar-Odenwald-Kreis.