Landesgesundheitsamt warnt vor Hyaluron-Pens

(Symbolbild – Pixabay)

„Nur Ärzte und Heilpraktiker dürfen ‚Hyaluron-Pens‘ nutzen – Vorsicht vor Hyaluron-Pens beim Kosmetiker“

(pm) Mit einem sogenannten Hyaluron-Pen kann Hyaluronsäure unter starkem Druck und mit hoher Geschwindigkeit ins Gewebe gebracht werden, um beispielsweise Falten zu mindern oder Lippenvergrößerung vorzunehmen. Viele Kosmetikerinnen und Kosmetiker werben mit der Anwendung von Hyaluron-Pens.

Die Anwendung von Hyaluron-Pens ist jedoch vom zuständigen Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg als „erlaubnispflichtige Heilkunde gemäß Paragraf 1 Absatz 2 Heilpraktikergesetz“ eingestuft. „Die Anwendung von sogenannten Hyaluron-Pens ist unter die Ausübung von Heilkunde zu fassen.

Konkret heißt das, dass nur Ärztinnen und Ärzte sowie Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker Eingriffe mit Hyaluron-Pens vornehmen dürfen“, sagte die Leiterin des Landesgesundheitsamts (LGA) im Regierungspräsidium Stuttgart, Dr. Karlin Stark. Bei unsachgemäßer Anwendung bestehe unter anderem die Gefahr von Hautinfektionen, entstellende Vernarbungen oder Allergien, so Dr. Stark weiter.

Aufgrund der Gesetzeslage ist bei Entscheidungen, ob Eingriffe von Nicht-Ärzten und Nicht-Heilpraktikern durchgeführt werden dürfen, die Einstufung wichtig – das heißt entscheidend ist, ob es sich bei einem solchen Eingriff um Heilkunde handelt oder nicht. „Gemäß des Heilpraktikergesetzes dürfen nur Ärztinnen und Ärzte, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker die Heilkunde ausüben“, erklärte Dr. Stark.

Da bei der An- wendung des Hyaluron-Pens ernsthafte gesundheitliche Schäden entstehen können, erfolgte die Einstufung als Heilkunde. „Ziel dieser Einschränkung ist es, Patientinnen und Patienten vor Gesundheitsgefährdungen zu schützen und einen einheitlichen Standard zu definieren“, erläuterte die LGA-Leiterin.

Die Ausübung von Heilkunde muss anderen Berufsgruppen nicht erst verboten wer- den – es ist eine Straftat, Heilkunde auszuüben, wenn die Anwenderin beziehungsweise der Anwender weder Ärztin/Arzt oder Heilpraktikerin/Heilpraktiker ist. „Die Gesundheitsämter helfen bei Fragen weiter.

Sollte sich eine Anwenderin oder ein Anwender nicht sicher sein, ob ein Eingriff Heilkunde ist oder nicht, hilft eine Nachfrage beim zuständigen Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter haben den gesetzlichen Auftrag darauf zu achten, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt“, betonte die Leiterin des Landesgesundheitsamts abschließend.

Umwelt

Bewegungsjagd gegen die Schweinepest
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