Neckar-Odenwald-Kreis ordnet Quarantäne an

(Symbolbild – Pixabay)
Mosbach.  _(pm) _Basierend auf einer Definition des Robert Koch-Instituts hat das Gesundheitsamt des Neckar-Odenwald-Kreises in mehreren Fällen in Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet, dass Bürgerinnen und Bürger für eine bestimmte Zeit zu Hause bleiben müssen. Dies gilt beispielsweise für Personen, die Kontakt mit einer an SARS-CoV-2 erkrankten Person hatten, und innerhalb von 14 Tagen Symptome wie Fieber oder Atemwegsprobleme entwickeln.

Eine solche Maßnahme, „Absonderung“ in der Fachsprache genannt, bedeutet aber nicht, dass tatsächlich bereits eine SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen wurde. Diese Anordnungen sind zunächst vielmehr eine aus medizinischen Gründen nachhaltig begründete und deshalb behördlich festgelegte Vorsichtsmaßnahme. Wenn sich keine Infektion herausstellt, wird die Maßnahme aufgehoben, sonst besteht sie fort. Die jeweiligen Ortspolizeibehörden haben Kenntnis von der Maßnahme und versorgen die Personen auch mit Dingen des täglichen Bedarfs, wenn notwendig.

Darüber hinaus gibt es viele Fälle, beispielsweise bei Reiserückkehrern aus Risikogebieten ohne Symptome, bei denen das Gesundheitsamt lediglich die Empfehlung ausspricht, Sozialkontakte zu minimieren.

Bei Fragen rund um das Thema steht das eigens eingerichtete Bürgertelefon des Landratsamts zwischen 8.00 und 16.00 Uhr unter der Telefonnummer 06261/84 3333 zur Verfügung. Darüber hinaus können sich Bürgerinnen und Bürger täglich zwischen 9 und 18 Uhr unter der Telefonnummer 0711 / 904-39555 an eine Hotline des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg wenden. Informationen gibt es auch auf der Webseite des Robert Koch-Instituts und des Landratsamtes.

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