Räum- und Streupflicht in Buchen

Symbolbild schneeschippen

Sauber und sicher ist es nur, wenn alle dazu beitragen. (Symbolbild: Bruno/Pixabay)

Buchen. (pm) Sauber, adrett und sicher – so wünscht sich jeder seine Umgebung. Die Stadtverwaltung unternimmt große Anstrengungen, um Buchen sauber und im Winter möglichst gefahrfrei zu halten. Dennoch gilt: Alle müssen sich an die Regeln halten, wenn es gelingen soll, die Stadt auf Dauer gepflegt und geräumt erscheinen zu lassen.

Straßenanlieger sind verpflichtet, nach der „Satzung der Stadt Buchen über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)“ die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten und in der Satzung definierten Flächen von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub zu befreien.

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Bei winterlicher Wetterlage ist die bestehende Räum- und Streupflicht ernst zu nehmen, damit Unfälle und daraus eventuell entstehende Ersatzansprüche vermieden werden. Gemäß der erwähnten Satzung sind Straßenanlieger unter anderem verpflichtet, Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortschaft bei Schneefall zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

Zu den Details: Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter und Pächter) von bebauten und auch unbebauten (!) Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr Zufahrt oder einen Zugang haben.

Auch wenn keine Gehwege vorhanden sind, ist am Fahrbahnrand der am Grundstück entlangführenden Straßen ein Streifen von 1,50 Meter Breite als Gehweg zu sichern. In verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegende Flächen ebenfalls in einer Breite von 1,50 Meter zu räumen und zu bestreuen. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen.

Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der genannten Fläche anzuhäufen. Der geräumte Schnee darf nicht wieder auf die Fahrbahn verbracht werden. Zum Bestreuen ist „abstumpfendes“ Material wie Sand, Split oder Asche zu verwenden.

Was viele nicht wissen: Die Verwendung von auftauenden Streumitteln (Salz oder salzhaltigen Stoffe) ist grundsätzlich verboten. Diese Mittel dürfen nur ausnahmsweise bei Glatteis oder Eisregen und an Steilstrecken verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.

Die Gehwege bzw. Flächen müssen montags bis freitags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Verpflichtung besteht bis 21 Uhr.

Straßenanlieger und Verkehrsteilnehmer müssen darauf achten, dass für Räum- und Streufahrzeuge immer eine ausreichende Durchfahrtsbreite gewährleistet ist. In schmalen Straßen sollten deshalb die Fahrzeuge nur auf einer Straßenseite abgestellt werden. Die Streupflichtsatzung-Satzung kann auf der Homepage der Stadt Buchen unter https://www.buchen.de/buergerservice/satzungen-verordnungen.html nachgelesen werden.

Auch durch freilaufende Hunde kommt es immer wieder zu Belästigungen. Im Innenbereich sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Leinenpflicht gilt ebenso in Grün- und Erholungsanlage. Auf Kinderspielplätzen oder der alla-hopp!-Anlage dürfen Hunde aus verständlichen Gründen nicht mitgenommen werden.

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Grundsätzlich dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen. Ab Einbruch der Dunkelheit bis zur Morgendämmerung sind Hunde auf allen Gemarkungen der Stadt an der Leine zu führen.

In diesem Zusammenhang gibt es auch in Buchen immer wieder Beschwerden über Verunreinigungen durch Hundekot – ein unerfreulicher Anblick und eine echte Belästigung außerdem. Für Hundehalter sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, die Hinterlassenschaft ihres Tieres zu beseitigen.

Hundekot ist Abfall und gehört in die Restmülltonne. An vom Bauhof aufgestellten „Hundebeutelstationen“ können Beutel mitgenommen und entsprechend benutzt werden. Freilich ohne die gefüllten Säckchen dann irgendwo in der Landschaft zu „entsorgen“…

Auch durch in den Straßenraum wachsende Sträucher, Hecken und Bäume oder durch herabhängende Äste entstehen oft unbeabsichtigt Gefahrensituationen. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, die entlang der Gehwege und Straßen Hecken oder Sträucher angepflanzt haben, die wiederum in den Straßen-, Gehweg- oder Radwegbereich hineinragen, sind im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung von Schadenersatzforderungen zum Rückschnitt verpflichtet.

An Straßen darf der Bewuchs bis zu einer Höhe von 4,50 Meter und an Rad- und Gehwegen bis zu einer Höhe von 2,50 Meter nicht hineinragen. Straßenlaternen und Verkehrszeichen müssen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und Verkehrszeichen müssen rechtzeig wahrgenommen werden können.

Anpflanzungen an Einmündungen und Kreuzungen sind soweit zurückzuschneiden, dass eine ausreichende Übersicht für die Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist.

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