Schulbrandstifter müssen nicht ins Gefängnis

Mosbach. (pm)
Vor dem Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Mosbach mussten sich heute zwei ehemalige Schüler des Nikolaus-Kistner-Gymnasium in Mosbach wegen Brandstiftung und weiteren Straftaten verantworten.

Die Staatsanwaltschaft Mosbach hatte den zwei zur Tatzeit 14-jährigen Angeklagten (NZ berichtete)vorgeworfen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken folgende Tat verübt zu haben:

Am 19.11.2013 habe sich ein Angeklagter unter Mitnahme eine zuvor erworben benzingefüllten Kanisters zum Nikolaus-Kistner-Gymnasium nach Mosbach begeben (NZ berichtete). Dort habe er ein Kellerfenster mit einem mitgeführten Hammer eingeschlagen, sei in die Schule eingedrungen und habe ein Benzinspur durch beide Lehrerzimmer bis hinaus in den Flur und dort bis zur Treppe gelegt. Jener Angeklagte habe ein Kosmetiktuch mit einem mitgeführten Feuerzeug in Brand gesetzt und auf das Ende der Benzinspur geworfen. Anschließend sei er aus dem Kellerfenster geklettert und nach Hause geradelt (NZ berichtete weiter). Während des oben beschriebenen Vorgehens hätten die Angeklagten in ständigem Kontakt über WhatsApp gestanden und jedes Detail des Vorgehens abgesprochen.

Der erste Angeklagte wurde nun zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem wurde er richterlich verwarnt und ihm auferlegt, 400 Stunden gemeinnützige Arbeit zu verrichten.

Der zweite Angeklagte wurde richterliche verwarnt. Außerdem muss er 400 Stunden gemeinnützige Arbeit verrichten.

Die Staatsanwaltschaft hatte für den ersten Angeklagten die Verhängung einer Jugendstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, und für den zweiten Angeklagten eine Jugendstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, beantragt. Die Verteidigung hatte für den ersten Angeklagten eine Jugendstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird und für den zweiten Angeklagten keine Feststellung der Schwere der Schuld , die Verhängung von Zuchtmitteln und die Auferlegung von gemeinnützigen Arbeitsstunden beantragt.

Die Angeklagten können gegen das Urteil Berufung einlegen.

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