Peganum Harmala aus der Türkei – Amtsgericht Mosbach verhängt Geldstrafe
(Foto: pm)
(ots) Ein 46 jähriger Mann aus dem Neckar-Odenwald-Kreis wurde vom Amtsgericht Mosbach aufgrund eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz zu einer Geldstrafe von 480 EUR verurteilt. Der Mann ließ sich aus der Türkei rund 27 kg Gewürze per Postversand liefern.
Eine vom für die Einfuhrabfertigung zuständigen Zollamt Heilbronn angestoßene Prüfung brachte “Peganum Harmala” (Steppenraute) als Bestandteil der Lieferung zum Vorschein. Diese Pflanze enthält halluzinogene Alkaloide, weshalb sie laut Hauptzollamt in Deutschland unter das Arzneimittelgesetz fällt.
Zusatzinformation: Privatpersonen dürfen nach dem deutschen Arzneimittelrecht im Postversand grundsätzlich keine Arzneimittel aus dem Ausland beziehen. Präparate, die möglicherweise im Ausland frei gehandelt werden, wie z.B. Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate oder rein pflanzliche Naturheilmittel, insbesondere wenn diese als Mittel zur Behandlung von Krankheiten dargestellt werden, können in Deutschland als Arzneimittel gelten und damit dem Arzneimittelgesetz unterliegen.