KWO-Müll kann nach Buchen

„Entsorgung freigemessener Abfälle aus dem Kernkraftwerk Obrigheim unter strikter Beachtung der Handlungsanleitung zur Entsorgung von freigemessenen Abfällen auf Deponien in Baden-Württemberg vom 04. August 2015 muss beachtet werden

(pm) Der Aufsichtsrat der Abfallwirtschaftsgesellschaft des Neckar-Odenwald-Kreises mbH (AWN) hat sich am 21.09.2017 erneut mit dem Thema „Entsorgung freigemessener Abfälle“ befasst, nachdem sich inzwischen sowohl das

Staatsministerium wie insbesondere auch das Umweltministerium Baden-Württemberg ganz eindeutig im Sinne einer Entsorgungspflicht positioniert haben. Vor diesem Hintergrund hat der Aufsichtsrat für das weitere Vorgehen einstimmig Folgendes beschlossen:

  1. Der Aufsichtsrat der AWN bedauert es zwar nach wie vor, dass das Land nicht bereit ist, unter der Moderation des zuständigen Ministeriums und unter Einbeziehung aller betroffenen Landkreise in einen Dialog über die Entsorgung freigemessener Abfälle einzutreten, begrüßt es andererseits aber ausdrücklich, dass sich das Umweltministerium Baden-Württemberg in seiner Antwort auf die Landtagsanfrage der Abg. Bettina Lisbach u.a. (LT-Drucks. 16/2438) zum ersten Mal überhaupt umfassend mit den medizinisch begründeten Bedenken der Landesärztekammer und des Deutschen Ärztetages auseinandersetzt. Da es sich insofern um keine Frage von rein örtlicher Relevanz handelt, ist die Einschätzung der obersten Aufsichts- und Genehmigungsbehörde dazu nämlich von ganz zentraler Bedeutung.
  2. Die Landesregierung geht, wie sich auch aus dem Antwortschreiben von Herrn Staatsminister Murawski vom 22. August 2017 ergibt, von einer „eindeutigen Sach- und Rechtslage” aus und sieht insbesondere „keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse (…), die zu einer Revision des 10-Mikrosievert-Konzepts führen könnten“.
  3. Der Aufsichtsrat der AWN nimmt die klare und unmissverständliche Positionierung des Landes zur Kenntnis. Das gilt insbesondere auch für die Feststellung, dass das Land keine Ermessensspielräume sieht.
  4. Soweit die AWN gesetzlich entsorgungspflichtig ist, wird sie dieser Verpflichtung deshalb auf der Basis der Stellungnahme des Landes nachkommen. Der Aufsichtsrat legt allerdings Wert darauf, dass das dann unter strikter Beachtung der Handlungsanleitung zur Entsorgung von freigemessenen Abfällen auf Deponien in Baden-Württemberg vom 04. August 2015 erfolgt.

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