Buchen/Obrigheim. (pm) Die Energiewende und der damit verbundene Ausstieg aus der Kernenergie beruhen auf einem gesamtgesellschaftlichen Konsens. Der Rückbau dieser Anlagen sollte aus verschiedenen Gründen „zeitnah“ erfolgen. Wir sollten es künftigen Generationen nicht zumuten, dass abgeschaltete (Kern-)Kraftwerke als Ruinen in der Landschaft verbleiben. Zudem verfügt Deutschland aktuell über ein sehr hohes technisches Knowhow in diesem Bereich. Diese Kompetenz und die dazugehörige Infrastruktur werden in gleichem Maße zurückgehen, wie die technische Nutzung der Kernenergie zurückgehen wird.
Von der Gesetzgebung sind die Entsorgungswege sehr genau im Atom- bzw. Abfallrecht geregelt. Im sog. Freigabeverfahren nach der Strahlenschutzverordnung wird sichergestellt, dass nur radioaktiv unbedenkliche Stoffe auf die „normalen“ Entsorgungswege des Abfallrechts dürfen. Beurteilungsgrundlage hier ist das De-Minimis-Konzept, nach dem die von den Abfällen ausgehende Strahlenbelastung nur einen Bruchteil der natürlichen Strahlenbelastung ausmachen darf.
Das Material verliert mit der Freigabe seine rechtliche Einordnung als radioaktiv. Dann gelten für die Entsorgung die Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts.
Für diese Abfälle können auch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, also auch die AWN mit ihrer Deponie Sansenhecken, zuständig sein.
Da es sich hier, wie bereits erwähnt, um einen gesamtgesellschaftlichen Konsens handelt, muss aus Sicht der AWN dieses Thema landesweit betrachtet und gelöst werden. In Baden-Württemberg stehen an drei Standorten Kernkraftwerke zum Rückbau an. Diese Entsorgungsfrage kann nicht alleine von den regional ansässigen Deponien gelöst werden. Im Konsens mit der Geschäftsstelle des Landkreistages B-W wurde bereits ein Vorstoß unternommen, die Entsorgungswege landesweit zu thematisieren.