Leistungsmissbrauch lohnt sich nicht

Polizei, Blaulicht
(Symboldbild Polizei: K. Weidlich)

Arbeitnehmer erhält Strafbefehl

Tauberbischofsheim.  (ots)  Nach festgestellten Ungereimtheiten beim Datenabgleich der Sozialversicherungsdaten mit den Beschäftigungsdaten beim Jobcenter Main-Tauber verfolgten Ermittler der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Heilbronn den Fall.

Dabei stellte sich heraus, dass der Beschuldigte für den Zeitraum von Ende Oktober 2019 bis Ende März 2020 mehr als 2.500 Euro Arbeitslosengeld II bezog, obwohl er unterdessen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand. Dieses hatte er unterlassen der Arbeitsagentur mitzuteilen.

Der 35-jährige Mann, der Ende Mai rechtskräftig verurteilt wurde, erhielt einen Strafbefehl über 4.800 Euro. Das Gericht hatte es als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte das Jobcenter Main-Tauber mit seinem Verhalten um einen Gesamtbetrag von mehr als 2.500 Euro geschädigt hatte.

Die zu Unrecht bezogenen staatlichen Unterstützungsleistungen muss der Mann zusätzlich in voller Höhe zurückzahlen.

Leistungsmissbrauch wird u.a. mit modernen Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung aufgedeckt. Dabei werden die Meldedaten der Arbeitgeber zur Sozialversicherung mit den Leistungsempfängerdaten abgeglichen, um Überschneidungen festzustellen, deren Ursachen anschließend aufgeklärt werden.

Wer falsche bzw. unvollständige Angaben macht oder Änderungen nicht bzw. nicht unverzüglich mitteilt, muss nicht nur mit der Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen rechnen, sondern setzt sich auch der Gefahr eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens aus. Wer absichtlich falsche bzw. unvollständige Angaben macht oder Änderungen nicht bzw. nicht unverzüglich mitteilt und dadurch Leistungen erhält, die ihm nicht zustehen, macht sich wegen Betrugs oder Erschleichens von Sozialleistungen strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 263 StGB).

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