(Symbolbild – Pixabay)
3. Pandemiestufe ausgerufen – Land erlässt aktualisierte Corona-Verordnung
Am Freitag erließ Oberbürgermeister Michael Jann aufgrund der massiv steigenden Corona-Zahlen und dem Erreichen der zweiten Pandemiestufe eine Allgemeinverfügung, in der Regelungen für private Feiern getroffen und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen geregelt wurden (NZ berichtete). Nun hat das Land Baden-Württemberg am Wochenende die dritte Pandemiestufe ausgerufen und eine aktualisierte Corona-Verordnung erlassen. Diese neue Verordnung des Landes enthält Regelungen zur Pflicht des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen beinhaltet, weshalb die Stadtverwaltung Mosbach ihre am Freitag erlassene Allgemeinverfügung mit sofortiger Wirkung widerruft.
In der neusten Verordnung des Landes wird verfügt , dass bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen, Passagierflugzeuge, Fähren, Fahrgastschiffe und Seilbahnen), an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden, in Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios und in medizinischen und nicht medizinischen Fußpflegeeinrichtungen, in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in Einkaufszentren und Ladengeschäften sowie auf Märkten, soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden, in Beherbergungsbetrieben von Beschäftigten bei direktem Kundenkontakt, in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen, den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe, jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft, von Schülerinnen und Schülern, Lehrkräften sowie sonstigen anwesenden Personen, soweit sie sich auf Begegnungsflächen, insbesondere Fluren, Treppenhäusern, Toiletten, Pausenhöfen aufhalten, im Gaststättengewerbe von Beschäftigten bei direktem Kundenkontakt sowie von Kundinnen und Kunden, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden, in Freizeitparks und Vergnügungsstätten von Beschäftigten bei direktem Kundenkontakt sowie von Kundinnen und Kunden in geschlossenen Räumen und Wartebereichen, beim praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den praktischen Prüfungen, in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie bei jeder sonstigen Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, innerhalb von Fußgängerbereichen, es sei denn, es ist sichergestellt, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann, und in den für den Publikumsverkehr eröffneten Bereichen öffentlicher Einrichtungen Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden müssen.
Darüber hinaus untersagt das Land in der aktuellen Corona-Verordnung private Veranstaltungen mit über zehn Teilnehmenden und sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht.