Christbaumkulturen nicht mehr genehmigungspflichtig

17.12.09

(Foto: privat)

Neckar-Odenwald-Kreis/Stuttgart.
Anlässlich des vor der Tür stehenden Weihnachtsfestes erklärt der Minister für Ernährung und Ländlichen Raum Peter Hauk MdL (CDU), dass die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen sowie von Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig durch die jüngste Änderung des
Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind und stattdessen eine Anzeigepflicht für diese Kulturen eingeführt wurde.
Zudem gelte nunmehr auch nach § 25a Abs. 4 LLG, dass eine Neuanlage der angezeigten Pflanzungen nach deren Ernte auf derselben Fläche erneut vorgenommen werden darf.

„Dadurch erreichen wir einen massiven Bürokratieabbau in der Landwirtschaft“, betonte Hauk. Die Anzeigepflicht bleibe lediglich, damit die untere Verwaltungsbehörde die Vereinbarkeit des Vorhabens mit sonstigen zu beachtenden Vorschriften, wie etwa dem Naturschutzrecht, prüfen könne. Die Regelung entspreche zudem einem starken Bedürfnis der Praxis, wonach diese verhindern solle, dass für eine Vielzahl kurzfristiger Pflanzungen das aufwändige Genehmigungsverfahren
durchgeführt werden müsse. Als Korrektiv werde eine strikte Beseitigungspflicht nach Ende der Nutzungsdauer eingeführt, so Hauk weiter.
„Weihnachtsbäume werden normalerweise verkauft, wenn sie 1,5 m bis maximal 3 m Höhe erreicht haben. Die Höhenbegrenzung wird als ein objektives Kontrollkriterium für eine ordnungsgemäße Nutzung der Flächen eingeführt“, erläuterte Minister Hauk. Wenn dann bei Weihnachtsbaumkulturen
eine Höhe von 3 m oder bei Kulturen mit Schmuck- und Zierreisig eine Höhe von 6 m überschritten werde, sei wie bisher eine Aufforstungsgenehmigung nach § 25
Abs. 1 erforderlich.

Umwelt

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