(Symbolbild – Pixabay)
Mosbach. (pm) Nachdem es in Mosbach am Montag, 04. Janaur, zu einer nicht angemeldeten Zusammenkunft gekommen war, hat die Große Kreisstadt Mosbach als zuständige Versammlungsbehörde eine Allgemeinverfügung in Bezug auf unangemeldete Versammlungen erlassen. Die Verfügung wurde am 08. Januar amtlich bekannt gegeben.
Die Allgemeinverfügung besteht aus fünf Absätzen plus einer Rechtsbehelfsbelehrung. In Absatz 1 ist geregelt, welche öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel verboten sind. Da ist unter Nr. 1a die nicht behördlich bestätigte (d.h., angemeldet und genehmigte) Versammlung am 10. Januar zwischen 18 und 21 Uhr genannt.
Wenn man weiterliest, findet man unter Nr. 1b, dass auch die nicht behördlich genehmigten Ersatzversammlungen an diesem Tag untersagt sind. Und schließlich klärt Nr. 1c darüber auf, dass generell alle nicht behördlich bestätigten Versammlungen unabhängig von Wochentag und egal ob einmalig oder wiederkehrend untersagt sind.
Der Fokus der Allgemeinverfügung liegt demnach darauf, dass nicht angemeldete und nicht genehmigte Versammlungen untersagt sind.
Zur Erläuterung: Die Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Grundgesetz ist Ausdruck der freiheitlichen Demokratie. Sie gibt den Bürgern in Deutschland das Recht, sich zu versammeln und ihre Meinung öffentlich kundzutun. Der Artikel 8 besteht jedoch ebenfalls aus zwei Absätzen. Absatz 2 besagt, dass das Recht auf Versammlungen unter freiem Himmel beschränkt werden kann. Sprich, mit den Rechten aus Absatz 1 gehen Pflichten aus Absatz 2 einher. Diese finden sich im Versammlungsgesetz, das in der Bundesrepublik Deutschland seit 1953 gilt.
Nach § 14 Versammlungsgesetz ist z.B. der Veranstalter einer öffentlichen Versammlung verpflichtet, diese spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der Versammlungsbehörde anzumelden. Die Versammlungsbehörde kann je nach örtlicher Gegebenheiten Auflagen erlassen, z.B. das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes oder das Wahren von Abständen.
Kurz: Jeder kann unter Einhaltung der Fristen eine Versammlung/Demo/Kundgebung anmelden und unter den von der Versammlungsbehörde genannten Auflagen durchführen. Werden diese Pflichten jedoch willentlich umgangen, entfallen in Konsequenz auch die Rechte.
Die aktuelle Allgemeinverfügung der Stadt tritt am 31.01.2022 außer Kraft.