Beispielhaft ist das Parken in der Unteren Geisbergstraße, wo die Verkehrsteilnehmenden jetzt schon den Gehweg komplett zum Abstellen der Fahrzeuge nutzen. Trotz dieser bisher geduldeten Parksituation konnten Rettungsfahrzeuge nur mit viel Mühe und fahrerischem Geschick die Straße befahren. Künftig ist das Parken in dieser Straße nicht mehr zulässig. (Foto: pm)
Mosbach. (pm) Das Gehwegparken wird im Zuge der Fußverkehrsfreundlichen Politik des Landes künftig sanktioniert, wenn die Mindestbreite nicht ausreichend ist. Ziel ist insbesondere der Schutz von Kindern, Älteren und Gehbehinderten und eine Stärkung des Fußgängerverkehrs. Bevor das Parken kostenpflichtig sanktioniert wird, gibt es zunächst Informationen und Hinweise durch das Ordnungsamt.
In vielen Bereichen im Stadtgebiet in Mosbach wurde das Parken auf dem Gehweg geduldet oder auch durch das Anbringen von Markierungen zugelassen, sofern eine ausreichende Restbreite für die Nutzung mit dem Kinderwagen oder einem Rollator noch vorhanden war.
Im Zuge ihrer Fußverkehrsfreundlichen Politik weist die Oberste Verkehrsbehörde des Landes in einem Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr darauf hin, dass die schwächsten Verkehrsteilnehmer, also Kinder und Fußgänger:innen, im besonderen Maße zu schützen sind und diesen Verkehrswege in ausreichender Breite zur Verfügung stehen müssen.
Eine Behinderung dieser Verkehrsteilnehmenden liegt insbesondere dann vor, wenn die Mindestbreite für Gehwege von 1,50 m unterschritten wird.
Nicht alle Gehwege in Mosbach weisen aufgrund der topographischen Lage und beengten Verhältnisse diese Mindestbreite von 1,50 m auf. Deshalb darf auf Gehwegen, welche diese Maße unterschreiten, auch nicht mehr geparkt werden.
Das Fahrzeug ist am Fahrbahnrand bzw. an der Bordsteinkante abzustellen, wobei jedoch auch die Durchfahrtbreite für Rettungsfahrzeuge noch zu gewährleisten ist. Für diese ist grundsätzlich eine Mindestbreite von 3,05 m freizuhalten.
Werden die beiden genannten Maße nicht eingehalten, so ist das Parken im öffentlichen Verkehrsraum in diesen Straßen grundsätzlich nicht mehr möglich. Die Anlieger:innen bzw. betroffenen Anwohner*innen sind dann gehalten, den notwendigen Parkraum auf dem eigenen Grundstück zu nutzen oder diesen herzustellen.
Deshalb ist vorgesehen, dass das Ordnungsamt sukzessive alle Straßen in Mosbach begeht und das Parken entsprechend den freizuhaltenden Wegen für Fußgehende und Rettungsfahrzeuge überprüft. An den Stellen, an denen die geforderte Restbreite von 1,50 m nicht mehr gegeben ist, erhalten die Verkehrsteilnehmenden einen Hinweis des Ordnungsamtes auf das verkehrswidrige Verhalten.
Ist durch das Parken am Fahrbahnrand die erforderliche Durchfahrtsbreite für Rettungsfahrzeuge nicht mehr vorhanden, wird der Verkehrsteilnehmende ebenfalls informiert.
Somit haben die Verkehrsteilnehmenden bzw. Anlieger*innen die Gelegenheit, angemessen und zeitnah auf diese Veränderungen zu reagieren. Sollte sich jedoch an dem Parkverhalten nichts ändern, kann dies künftig nicht mehr geduldet werden.
Eine Sanktionierung des Verstoßes in Form einer Ordnungswidrigkeitenanzeige wäre die Folge, wobei das Gehwegparken mit einem Verwarnungsgeld von 55 Euro geahndet wird. Sollte es zu einer Behinderung in der Form kommen, dass der Fußgänger sogar auf die Straße ausweichen muss, dann wäre der Verstoß mit 70 Euro und einem Punkt in der Verkehrssünderdatei in Flensburg zu ahnden.
Für Fragen zu dem beschriebenen Vorgehen bzw. den per Erlass durch das Verkehrsministerium vorgegebenen Regelungen stehen die Kolleginnen und Kollegen des Kommunalen Ordnungsdienstes vor Ort gerne zur Verfügung. Ansonsten gibt das Ordnungsamt der Stadtverwaltung Mosbach gerne auch telefonisch (Tel. 06261 82-0) oder per E-Mail (ordnungsamt@mosbach.de) Auskunft.
