Mosbach/Dittigheim. (lg) Das Landgericht Mosbach verurteilte heute einen Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Haftstrafe. Das Schwurgericht sah es als erwiesen an, dass ein 55- jähriger, deutscher, lediger Maler- und Lackierer im Juni 2010 eine 73-jährige Frau in Verdeckungsabsicht ermordet hat. Die besondere Schwere der Schuld wurde nicht bejaht.
Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und der festgestellten DNA-Spuren folgte das Gericht unter dem Vorsitzenden Richter Ganter der Staatsanwaltschaft, die davon ausging, dass die Tötung der Geschädigten zur Verdeckung eines Diebstahles g begangen wurden.
Das 73-jährige Opfer war am Freitag, 18. Juni 2010, in ihrer Wohnung in der Tannenbergstraße 3, in Dittigheim, erstochen aufgefunden worden. Die Kriminaltechniker sicherten am Tatort umfangreiche Spuren, die im Wege der DNA-Analyse mit größtmöglicher Sicherheit dem Verurteilten zugeordnet werden konnten. Die DNA-Analyse ermöglichte es auch, das mutmaßliche Tatmesser zu identifizieren.
Der unter dringendem Tatverdacht stehende Mann wohnt im Main-Tauber-Kreis und gehörte zum Umfeld der Opferfamilie. Drei Tage nach dem Tötungsdelikt versuchte er sich das Leben zu nehmen
Der Angeklagte gab eine Erklärung über seinen Verteidiger ab und berief sich wegen der eigentlichen Tat auf Erinnerungslücken.
Die Staatsanwaltschaft Mosbach beantragte die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes und sah das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht als erwiesen an.
Die Kinder des Opfers waren dem Strafverfahren als Nebenkläger beigetreten. Die Nebenklägervertreter beantragten ebenfalls die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes sowie die Bejahung der besonderen Schwere der Schuld. Aus Sicht der Nebenkläger handelte der Angeklagte nicht nur in Verdeckungsabsicht sondern auch aus Habgier.
Die Verteidiger beantragten jeweils, die Tat als Totschlag zu würdigen. Der Wahlverteidiger beantragte die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren. Der Pflichtverteidiger stellte keinen bezifferten Antrag. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, sodass dem Verurteilten das Rechtsmittel der Revision bleibt. Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Hintergrund:
Die Straftat des Mordes ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht. Im Fall des Totschlags sieht das Gesetz einen Strafrahmen von höchstens 15 Jahren vor.
Die besondere Schwere der Schuld ist allein relevant für die Frage einer möglichen Strafaussetzung zur Bewährung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe für einen Täter die Möglichkeit bestehen, jemals wieder in Freiheit zu gelangen. Dem hat der Gesetzgeber damit Rechnung getragen, dass nach § 57a StGB auch lebenslange Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. § 57a StGB bestimmt dabei bestimmte Voraussetzungen, unter denen eine Aussetzung zur Bewährung in Frage kommt. Soweit die besondere Schwere der Schuld nicht bejaht wird, ist eine Strafaussetzung zur Bewährung frühestens möglich, wenn mindestens 15 Jahre der Strafe verbüßt sind.