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(pm) Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat der Klage einer Projektentwicklungsgesellschaft auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für vier Windenergieanlagen auf dem Welscheberg, einer bewaldeten Bergkuppe etwa zwei Kilometer nordwestlich von Hainstadt, stattgegeben.
Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis hatte den Genehmigungsantrag wegen entgegenstehender Regional- und Bauleitplanung sowie natur-, gebiets- und artenschutzrechtlicher Bedenken abgelehnt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe zurückgewiesen. Die daraufhin erhobene Verpflichtungsklage hatte Erfolg.
Wie die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts ausführt, hat die Klägerin einen Anspruch auf Genehmigungserteilung. Die Vorgaben des Regionalplans stünden dem Vorhaben ebenso wenig entgegen wie der Flächennutzungsplan der Stadt Buchen.
Nach den Festsetzungen des Regionalplans sei eine Errichtung von Windenergieanlagen an der vorgesehenen Stelle zwar eigentlich unzulässig, denn sie liege außerhalb der dort vorgesehenen 16 Vorranggebiete für Windenergie. Der Regionalplan könne dem Vorhaben jedoch nicht entgegengehalten werden, weil er aufgrund eines unheilbaren Abwägungsmangels unwirksam sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Plangeber „harte“ und „weiche“ Tabuzonen für Windenergieanlagen bei der Planung unzulässig miteinander vermischt habe. Dieser Mangel setze sich im Flächennutzungsplan fort.
Auch das artenschutzrechtliche Tötungs- und Störungsverbot stehe dem Betrieb der Windenergieanlagen am vorgesehenen Standort nicht entgegen. Die Klägerin habe insbesondere fachlich einwandfrei belegt, dass das Tötungsrisiko für den Schwarzstorch nicht signifikant erhöht werde und eine erhebliche Störung nicht zu erwarten sei. Denn aus der von der Klägerin vorgelegten Raumnutzungsanalyse, die auf Grundlage einschlägiger Hinweise der Landesanstalt für Umwelt erstellt worden sei, ergebe sich, dass sich im maßgeblichen Umkreis des geplanten Windparks keine Fortpflanzungsstätten der bedrohten Art befänden und die Anlagen auch nicht innerhalb eines Nahrungshabitats oder eines regelmäßig frequentierten Flugkorridors lägen. Für die gegenteilige Auffassung der Genehmigungsbehörde fehle es im vorliegenden Fall an tatsächlichen Grundlagen.
Schließlich erfülle der Vorhabenstandort auch nicht die hohen Anforderungen an die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebietes und laufe die Errichtung der Windenergieanlagen auch nicht dem Schutzzweck des Naturparks Neckartal- Odenwald zuwider.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württem- berg in Mannheim die Zulassung der Berufung beantragen (Az. 12 K 9294/17).