Kein Kündigungsschutz –

(Symbolbild – Pixabay)

für Mitarbeiter in Kleinbetrieben

Auch kleine Betriebe kämpfen mit den gleichen Problemen wie die Großen. Zwar gibt es in kleineren Unternehmen oft ein engeres Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Doch aus dem gleichen Grund kann die Kündigung eines Mitarbeiter ein ungleich größeres Ärgernis sein, als das in einem großen Betrieb der Fall wäre. Besonders wenn es zum Kündigungsschutz und seiner Ausgestaltung im Unternehmen kommt, müssen Arbeitnehmer sich genau informieren, um die Wirksamkeit der Kündigung richtig einzuschätzen.

Kündigungsschutzklage im Kleinbetrieb möglich?

Ein gekündigter Arbeitnehmer im Kleinbetrieb hat immer das Recht, die Wirksamkeit seiner Kündigung anzuzweifeln. Dabei stellt sich häufig die Frage, welchen Kündigungsschutz Arbeitnehmer genießen. Eine Kündigungsschutzklage ist jedoch nur statthaft, wenn das Kündigungsschutzgesetz für den individuellen Betrieb auch anwendbar ist. Wer eine Kündigung erhalten hat und dagegen vorgehen möchte, sollte sich daher unbedingt beraten lassen, um kostspielige Fehler zu vermeiden.

Ab wann man kein Kleinbetrieb mehr ist

Eine konkrete Legaldefinition für den Kleinbetrieb gibt es nicht. Aus §23 Abs. 1 KSchG lässt sich jedoch entnehmen, dass die Anzahl der Beschäftigten maßgeblich für die Einstufung ist. Werden zehn oder weniger Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt, so handelt es sich um einen Kleinbetrieb. Einzige Ausnahme sind Arbeitsverträge, die bereits vor 2004 geschlossen wurden. Werden mindestens fünf solcher Alt-Mitarbeiter beschäftigt, wird bereits nicht mehr von einem Kleinbetrieb gesprochen. Teilzeitbeschäftigte bis zu einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden werden nur als halbe Mitarbeiter angerechnet. Solche mit einer Wochenarbeitszeit zwischen 20 und 30 Stunden als ¾ Mitarbeiter. 

Nachteile ohne Kündigungsschutz

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für die Belegschaft eines Kleinbetriebs, wenn die notwendige Anzahl an Mitarbeitern nicht erreicht wird. Dies ist ein Nachteil für Arbeitnehmer, da sie nicht den gleichen Kündigungsschutz genießen wie Angestellte in mittleren und großen Unternehmen. Trotzdem sind Arbeitnehmer in Kleinbetrieben nicht komplett ungeschützt. Jede Kündigung im Kleinbetrieb muss korrekt begründet sein. Sie darf nicht willkürlich erfolgen oder auf sachfremden Motiven basieren. Außerdem genießen einige Personen Sonderkündigungsschutz, zum Beispiel Auszubildende, Schwangere oder Menschen mit Behinderungen. Dieser Sonderkündigungsschutz wirkt auch in Kleinbetrieben, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter.

Keine willkürlichen Kündigung

Die Kündigung darf nicht als Strafe dafür ausgesprochen werden, dass der Arbeitnehmer berechtigte Ansprüche geltend macht. Die Kündigung darf nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB sein. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme bei der Kündigung walten lassen. Manche Mitarbeiter genießen einen besonderen sozialen Schutz, beispielsweise aufgrund von Unterhaltspflichten, ihrem Alter oder einer langen Betriebszugehörigkeit. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber nämlich vorab prüfen, ob es einen Mitarbeiter gäbe, der weniger schutzwürdig ist. Liegen keine betriebswirtschaftlichen oder personenbezogenen Gründe wie ein Fehlverhalten vor, könnte die Kündigung eines stärker schutzbedürftigen Mitarbeiters als ungültig erklärt werden. Grundsätzlich nicht erlaubt sind Kündigungen aufgrund von Herkunft, Rasse, Geschlecht, Religion und ähnlichen Gründen, die gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.

Sittenwidrige Kündigung

Ebenfalls verboten sind sittenwidrige Kündigung. Dazu zählen sämtliche Entlassungsgründe, die auf einem verwerflichen Motiv des Arbeitgebers beruhen. Laut dem BGH zählen hierzu unter anderem Rachsucht oder Vergeltung gegen den Entlassenen oder andere Gründe, die „dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht  Denkenden widersprechen”. Sollten Sie oder eine andere Person vermuten, dass die Kündigung ihres Kleinbetriebs sittenwidrig oder anderweitig fehlerhaft ist, sollten Sie sich umgehend rechtlich beraten lassen. Eine Kündigungsschutzklage kommt aber für Kleinbetriebe nicht infrage.

Umwelt

Bewegungsjagd gegen die Schweinepest
Umwelt

Bewegungsjagd gegen die Schweinepest

(Symbolbild – Pixabay) Eberbach/Dielbach. Am Samstag, den 16. November 2024, findet in der Zeit von 8 Uhr bis ca. 15 Uhr, eine revierübergreifende Bewegungsjagd zur Vorbeugung der Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest in den den Revieren Eberbach IV – Lautenbach und Oberdielbach statt. Der Bereich umfasst das Gebiet B 37 von Eberbach nach Lindach, über die Grenze Lindach/Zwingenberg nach Oberdielbach und über die Alte Dielbacher Straße zurück nach Eberbach. Die Bevölkerung, insbesondere Fußgänger, Jogger, Fahrradfahrer und Waldbesitzer/Selbstwerber werden eindringlich gebeten, sich aus Sicherheitsgründen während der Drückjagd nicht in diesen Gebieten aufzuhalten. Die Zufahrtswege sind zumeist mit Absperrhinweisen versehen. Auch der “Neckarsteig”-Wanderweg […] […]

Von Interesse

Waldbrunn will Luftkurort bleiben
Top

Waldbrunn will Luftkurort bleiben

(Symbolbild – Pixabay) Überprüfung Bioklima und Luftqualität Waldbrunn. (mh) Die Gemeinde Waldbrunn ist als Luftkurort prädikatisiert. Für den Erhalt des bestehenden Prädikats muss sich der Ort einer Prüfung unterziehen, bei der die lufthygienischen und bioklimatischen Verhältnisse gemessen und bewertet werden. Die Überprüfung richtet sich nach den Vorgaben des Kurortegesetz von Baden-Württemberg sowie den Bestimmungen des Deutschen Heilbäder- und Tourismusverbandes. Diese sollen gewährleisten, dass Gäste in Kurorten bioklimatische und lufthygienische Bedingungen vorfinden, die der Erholung und Gesundheit förderlich sind. Bioklimatisch wird zwischen Schon-, Reiz- und Belastungsfaktoren unterschieden. Um die Gesundheit zu fördern können sich Kurgäste und Erholungssuchende in Waldbrunn gezielt stimulierenden […] […]