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Mosbach. Aufgrund der massiv gestiegenen Corona-Zahlen und erreichten Vorwarnstufe (NZ berichtete), verkünden immer mehr Städte neue Not-Verfügungen. Nachdem gestern bereits die Stadt Buchen neue Regeln erließ (NZ berichtete), folgte heute
Oberbürgermeister Michael Jann, der für die Große Kreisstadt Mosbach eine Allgemeinverfügung verkündete, in der die Beschränkung von privaten Feierlichkeiten in Räumen und die Anordnung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung in öffentlichen Bereichen genannt sind.
Laut dieser Verordnung sind private Feierlichkeiten, also Veranstaltungen mit einem geschlossenen Personenkreis, wie Hochzeiten, Junggesellenabschiede, Geburtstage, Schulabschlussfeiern u.ä., in geschlossenen öffentlichen oder angemieteten Räumen untersagt, wenn daran mehr als 25 Personen teilnehmen. An privaten Feierlichkeiten in geschlossenen, privaten Räumlichkeiten dürfen nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Größere Treffen sind untersagt.
Verboten sind auch öffentliche Veranstaltungen in Räumlichkeiten mit über 250 Gästen. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht.
Die genannten Veranstaltungen und Feiern können unter Vorlage eines Hygienekonzeptes auf Antrag bei der Ortspolizeibehörde in begründeten Ausnahmefällen genehmigt werden.
Außerdem verhängt die Stadt Mosbach eine erweiterte Maskenpflicht (s. Grafik). In den markierten Stadtgebieten
müssen Personen ab sechs Jahren eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Ausnahmen aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen sind jedoch möglich.
Weiter heißt es in der Allgemeinverfügung, dass in der Öffentlichkeit an verschiedenen Orten in der Zeit von 6.00 – 22.00 Uhr ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Zu den Örtlichkeiten gehört der Altstadtkern – begrenzt durch Einmündung Hauptstr./B 27, Gartenweg, An der Bachmühle, Am Oberen Graben, Alte Bergsteige, Zwingerstraße, Renzstr., Martin-Butzer Str. und der Wochenmarkt in Neckarelz.
Falls Feierlichkeiten entgegen der Verordnung dennoch stattfinden, sieht die Regelung die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Auflösung vor. Für den Fall, dass untersagte Feierlichkeiten geschäftsmäßig durchgeführt werden, droht den Veranstaltern ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 Euro.
Sobald die Sieben-Tage-Inzidenz von 35/100.000 Einwohnern bezogen auf den Neckar-Odenwald-Kreis an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird, tritt die Allgemeinverfügung außer Kraft.