(Symbolbild – Pixabay)
Walldürn. (pm) Ab Montag, 06. Dezember, gilt für den Zutritt in das Walldürner Rathaus wie auch die Außenstellen der Stadtverwaltung kontaktarmer Dienstbetrieb und die 3G- Zugangsregel (geimpft, genesen, getestet). Die 3G-Regelung gilt bereits für Mitarbeiter der Stadtverwaltung und wird nun auf Besucher ausgeweitet.
An allen Verwaltungsgebäuden der Stadtverwaltung wird der Zugang damit nicht mehr uneingeschränkt möglich sein. Grundsätzlich wird darum gebeten, im Vorfeld zu klären, ob sich das Bürgeranliegen telefonisch oder schriftlich per Post oder Mail klären lässt. Sollte dies nicht der Fall sein, können Termine vereinbart werden.
Die Verwaltung ist erreichbar über die Telefonnummer (06282) 67-0 und die Mailadresse st***@wa*******.de.
Termine im Bürgerbüro, der Ortschaftsverwaltungen oder der Kämmerei können weiterhin über die Online-Terminvergabe www.wallduern.de/termine abgestimmt werden.
Für weitere Anliegen, die das Bürgerbüro betreffen, stehen folgende Kontakte zur Verfügung: Tel.: (06282) 67-140 beziehungsweise bu**********@wa*******.de.
Aufgrund der hohen Besucherfrequenz erfolgt der Zugang zum Verwaltungsgebäude Schloss für Besucher wie auch Beschäftigte, zentral von dem dahinterliegenden öffentlichen Parkplatz aus.
Die Überprüfung der Einhaltung der 3G-Regeln findet im Eingangsbereich am zentralen Servicepunkt statt. An allen anderen Gebäuden übernehmen die Mitarbeiter der Dienststellen, mit denen die Termine vereinbart wurden, bei Einlass die Kontrolle.
Besucher müssen für den Zutritt in die städtischen Gebäude einen Nachweis vorlegen:
– ihr Impfdokument als Impfpass oder digitales Zertifikat in Verbindung mit einem Identitätsnachweis,
– den Nachweis einer Corona-Genesung innerhalb der letzten sechs Monate oder
– den zertifizierten Nachweis eines negativen Antigen-Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) bzw. eines PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden).
Es findet keine Speicherung der Daten statt. Darüber hinaus gilt innerhalb der städtischen Dienstgebäude für Besucher die Maskenpflicht (medizinische Masken oder FFP2 bzw. FFP3).