Verfahren gegen ehemaligen Klinik-Chef eingestellt

Mosbach. (sta) Wie die Staatsanwaltschaft Mosbach heute mitteilt, würde das Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Geschäftsführer der Neckar-Odenwald-Kliniken, Andreas Duda, in allen Punkten eingestellt. Bereits im letzten Jahr hatte der Kreis mit Duda und dessen Versicherung eine Haftungsvereinbarung über 1,15 Mio. Euro getroffen. Nach umfangreichen Ermittlungen stellten die Juristen fest, dass sich Duda strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen.

Der Beschuldigte war vom 14.05.2007 bis einschließlich 07.11.2013 Geschäftsführer der Neckar-Odenwald-Kliniken gGmbH (im Folgenden: „NOK gGmbH“, bzw. „Gesellschaft“), deren alleiniger Gesellschafter der Neckar-Odenwald-Kreis ist. Im Jahre 2013 wurde offenkundig, dass die Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 einen über 6,5 Millionen Euro betragenden und vom Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis aufzufangenden Verlust auswies. Dem Geschäftsführer wurde in diesem Zusammenhang vorgeworfen, sich des Bankrotts, der Untreue, der Urkundenfälschung und des Subventionsbetrugs schuldig gemacht zu haben. Im Rahmen der Ermittlungen ergaben sich zudem Hinweise auf ein mögliches Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.

Die umfangreichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mosbach führten teils aus rechtlichen, teils aus tatsächlichen Gründen nicht zu einer Erhärtung dieser Vorwürfe, teils zu einer Einstellung des Verfahrens wegen geringer (hypothetischer) Schuld.

So erwies sich der Vorwurf des Bankrotts schon deshalb als nicht tragfähig, weil weder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der NOK gGmbH eröffnet noch ein darauf gerichteter Antrag mangels Masse abgewiesen wurde. Bankrottstraftaten setzen jedoch den Eintritt eines dieser Ereignisse als sogenannte objektive Bedingung der Strafbarkeit voraus.

Hinsichtlich der verschiedenen Vorwürfe der Untreue kam es allein auf die Vermögensverhältnisse der NOK gGmbH an. Die Aufwendungen des Neckar-Odenwald-Kreises zum Ausgleich der Verluste der Gesellschaft waren insoweit unbeachtlich, da den Geschäftsführer einer Gesellschaft Pflichten nur zur Wahrnehmung der finanziellen Interessen der Gesellschaft, nicht aber der Gesellschafter treffen.

Der Vorwurf der Untreue durch als nachteilig angesehene Rechtsgeschäfte erwies sich nicht, weil es generell an Tatsachen fehlte, die den erforderlichen Nachweis erbracht hätten, der Beschuldigte habe die Gesellschaft vorsätzlich schädigen wollen. Die auch fahrlässige Herbeiführung von Verlusten stellt keine Untreue dar. In anderen Fällen war bereits eine objektive Pflichtverletzung durch den Beschuldigten oder der Schaden für die Gesellschaft nicht erweislich. In einem Fall war zusätzlich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.

Im Einzelnen:

Obwohl sich durch die Ermittlungen erhebliche Mängel in der Buchhaltung der Gesellschaft ergaben, waren diese Mängel nicht geeignet, den Vorwurf der Untreue zu stützen. Denn selbst eine lückenhafte oder gar falsche Buchhaltung führt nur dann zu einem Vermögensnachteil für die Gesellschaft und damit zur Untreue, wenn bestehende Ansprüche der NOK gGmbH nicht geltend gemacht worden wären oder unberechtigte Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten hätten abgewehrt werden können. Hierfür haben die Ermittlungen keinerlei Beweise zutage gefördert.

Der Vorwurf der Untreue erwies sich auch nicht, soweit dem Beschuldigten nachteilige Verträge mit Dritten zur Last lagen.

Vorgeworfen wurde dem Beschuldigten unter anderem, seit 2008 bis zur seiner Kündigung im November 2013 etwas über 304.000 Euro an eine Marketing- und Consulting-Gesellschaft ohne nachvollziehbare vertragliche Grundlage und ohne Genehmigung des Aufsichtsrates geleistet zu haben. Die durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass die mit der Strafanzeige in den Blick genommenen, und durch die Ermittlungen zu belegenden Aufträge an die Fremdfirma keiner Genehmigung durch den Aufsichtsrat bedurft hätten. Dass die Aufträge wirtschaftlich weder sinnvoll noch zielführend gewesen seien, ließ sich aufgrund der Ermittlungen nicht feststellen. Davon unabhängig ergaben sich auch keine Tatsachen, die, eine Pflichtwidrigkeit insoweit dennoch unterstellt, eine vorsätzliche Pflichtverletzung und einen Schädigungsvorsatz belegt hätten.

Auch Zahlungen in Höhe von 1.785 Euro an eine von dem Geschäftsführer nebenher betriebene Werbeagentur führten nicht zum Nachweis einer verfolgbaren Untreue. Unabhängig davon, dass dem Geschäftsführer nach dem Geschäftsführervertrag sogenannte „In-sich-Geschäfte“ dieser Art ausdrücklich erlaubt waren und den Zahlungen an die Werbeagentur gleichwertige Leistungen derselben für die NOK gGmbH gegenüberstanden, so dass kein Schaden für das Gesellschaftsvermögen eingetreten war, wären etwaige Pflichtverletzungen in diesem Zusammenhang nach dem Strafgesetz ohnedies bereits verjährt gewesen.

Als strafbare Untreue erwies sich gleichermaßen nicht, der Beschuldigte in seiner Funktion als Geschäftsführer der NOK gGmbH, auf Kosten der Gesellschaft eine sogenannten „Digitalisierungseinheit Mammographie“ im Wert von knapp über 31.000,- Euro erwarb und diese sodann unentgeltlich einer Arztpraxis zur Verfügung stellte. Zum Zeitpunkt des Erwerbs lag weder eine Zustimmung des Kreistages zur Gründung und Einrichtung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in Buchen, noch eine Genehmigung des Aufsichtsrates über die kostenlose Zurverfügungstellung der Digitalisierungseinheit vor. Die Überlassung des Gerätes stand jedoch im Zusammenhang mit der ärztlichen Zusammenarbeit der Kliniken mit dem niedergelassenen Arzt. Auch aufgrund vertraglicher Anpassungen des Geschäftsführervertrages war der Beschuldigte indes gerade zur Entwicklung und Umsetzung geeigneter Verfahren zur stärkeren Verzahnung der niedergelassenen Ärzteschaft mit den Neckar-Odenwald-Kliniken gehalten. Die Fortführung des Vertrags wurde zudem nachträglich vom nachfolgenden Geschäftsführer genehmigt. Ein Nachteil für die Gesellschaft war von daher nicht erweislich.

Von dem Beschuldigen verantwortete Mehrkosten im Bereich der für die Gesellschaft erbrachten Bautätigkeiten Dritter waren als Anknüpfungspunkt für eine Untreue mangels Schadens ebenfalls unergiebig, da den Mehrkosten äquivalente Gegenleistungen gegenüberstanden. Die in diesem Zusammenhang gerügte Unterlassung der Information des Aufsichtsrates ist für sich genommen selbst bei Entstehung von Mehrkosten ohne strafrechtliche Bedeutung.

Auch soweit der Beschuldigte ein nicht besichertes Darlehen über 30.000,– an einen niedergelassenen Arzt, der mit der Gesellschaft kooperierte, gewährte, konnte aufgrund der durchgeführten Ermittlungen zwar ein nach strafrechtlichen Maßstäben sicherlich grob fahrlässiges Handeln, nicht aber der für eine Untreue erforderliche Vorsatz, das Vermögen der Gesellschaft zu schädigen, festgestellt werden.

Die in Rede stehenden Urkundenfälschungen erwiesen sich in einem Fall schon dem Grunde nach nicht als strafbare Täuschung über den Aussteller, sondern als straflose sogenannte schriftliche Lüge, da es sachlich allein um ein inhaltlich unzutreffendes Zeugnis ging. Im anderen Fall konnte ein Nachweis, ob eine Originalurkunde (Rezept) verfälscht wurde, nicht geführt werden, da das Original nicht mehr zur Verfügung stand.

Der auf den Verdacht des Subventionsbetrugs lautende Vorwurf, der Beschuldigte habe eine Fördersumme des Landes Baden-Württemberg für den Neubau des Bettentrakts in Buchen in Höhe von 10 Millionen Euro für Lohnzahlungen zweckentfremdet, wurde durch die Ermittlungen und die gehörten Zeugen schon in tatsächlicher Hinsicht durch nichts belegt.

Kein Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage wegen des Vorwurfes des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ergab sich schließlich, soweit wegen der von dem Beschuldigten verantworteten Beschäftigung einer Vielzahl sogenannter Honorar(not-)ärzte von Trägern der Sozialversicherungen Nachforderungen von Gesamtsozialversicherungsabgaben in Höhe von ca. 280.000 Euro gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht wurden. Zum einen wurden diese Beträge auf Anforderung fast vollständig bezahlt. Zum anderen war die Vertragsgestaltung zu keinem Zeitpunkt verdeckt oder sonst auf Täuschung der Sozialversicherungsträger angelegt. Entscheidend war, dass im hier zu entscheidenden Fall auch bei Annahme einer Strafbarkeit, die bereits bei vorsätzlicher und vorwerfbarer Nichtzahlung der Abgaben eintritt, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Denn die sozialversicherungsrechtliche Einordnung solcher Honorararztverträge ist selbst in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich, mit der Folge, dass manche Sozialgerichte die Abgabenpflichtigkeit bejahen, andere sie verneinen. Es ist indes kein Anliegen des von der Staatsanwaltschaft vertretenen staatlichen Strafanspruches, strafrechtliche Sanktionen auch in den Fällen durchzusetzen, in denen sich – auch im Falle eines Tat- und Schuldnachweises und bei Verneinung eines Verbotsirrtums – die Schuld eines Beschuldigten letztlich darin erschöpfen würde, juristisch nicht klüger gewesen zu sein als Richter der entsprechenden Fachgerichtsbarkeit. Das Verfahren wurde daher mit Zustimmung des Amtsgerichts Mosbach insoweit gemäß § 153 StPO ohne Sanktion eingestellt.

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