Polizisten wegen Körperverletzung angeklagt

Symbolbild - Sonstiges

Handschellen statt Toilette  Mosbach (pm) In einem Strafverfahren vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Mosbach unter Vorsitz des Vizepräsidenten des Landgerichts Dr. Alexander Ganter müssen sich am 21.10.2016, um 8.30 Uhr, wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Verfolgung Unschuldiger zwei Polizeibeamte verantworten.

Den angeklagten 40- und 50-jährigen Polizeibeamten wird vorgeworfen, sie seien am 12.03.2014, gegen 11:25 Uhr in Ausübung ihrer Diensttätigkeit im zivilen Dienstfahrzeug auf der K 2879 bei Wertheim unterwegs gewesen. Auf einem kurvenreich verlaufenden Straßenabschnitt seien sie vom Geschädigten mit dessen Fahrzeug überholt worden. Die Angeklagten hätten sich entschlossen, den Geschädigten aufgrund seiner vermeintlich rasanten Fahrweise einer Fahrzeugkontrolle zu unterziehen. Vor dessen Wohnhaus in Wertheim angekommen, habe der von den Angeklagten angesprochene Geschädigte gebeten, vor der Fahrzeugkontrolle zur Toilette gehen zu dürfen. Dies ignorierend hätten die Angeklagten auf das Vorzeigen des Führerscheins und der Fahrzeugpapiere bestanden. Auch nachdem der Geschädigte ein Mäppchen auf die die Motorhaube gelegt und erneut den Toilettengang erbeten habe, hätten die Angeklagten dem Geschädigten nicht erlaubt, sein Haus zu betreten, sondern ihn aufgefordert, einen Alkoholtest zu machen, wider besseren Wissens behauptend, dass der Angeklagte Alkohol getrunken habe. Als der Angeklagte, der einer Alkoholkontrolle zugestimmt habe, sich nun in sein Haus und zur Toilette habe begeben wollen, habe sich ihm ein Angeklagter in den Weg gestellt. Da der Geschädigte insistiert habe, zur Toilette gehen zu dürfen, sei ein zu einem Gerangel gekommen. Als die Angeklagten versucht hätten, dem Angeklagten Handschellen anzulegen, habe der Angeklagte seinen Stuhlgang nicht mehr halten können. Im weiteren Verlauf sei der Geschädigte von den Angeklagten gewaltsam zu Boden gebracht und dem Geschädigten Handschellen angelegt worden.

Eine im Anschluss beim Geschädigten durchgeführte Alkoholkontrolle habe 0,00 Promille ergeben. Durch das Anlegen der Handschließe habe der der Geschädigte, wie von den Angeklagten in Kauf genommen, Schmerzen und Rötungen an den Handgelenken erlitten. Durch das zu Boden Bringen habe sich der Geschädigte Abschürfungen am Ring- und keinen Finger der rechten Hand sowie Kratzer am Handrücken zugezogen.
Den Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die an den Geschädigten gerichtete dienstliche Anordnung, nicht ins Haus gehen zu dürfen, sowie die Vollziehung jener Anordnung mittels unmittelbaren Zwangs rechtwidrig gewesen sei.

Die Angeklagten gelten bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.** 
Zum Termin sind acht Zeugen geladen.

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