Heidelberg untersagt Konzerte und Tanzevents

Betretungsverbot für medizinische Einrichtungen und Pflegestellen

Heidelberg.  (pm) Die Stadt Heidelberg hat eine Allgemeinverfügung erlassen, um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus zu vermeiden. Der vollständige Text ist auf der städtischen Internetseite unter www.heidelberg.de abgebildet und wird in der Presse sowie im Stadtblatt veröffentlicht. Ab Sonntag, 15. März, bis 30. April 2020 gelten demnach im Stadtgebiet Heidelberg folgende Regelungen:

Veranstaltungen ab 100 Personen:

Im gesamten Stadtgebiet Heidelberg sind öffentliche und/oder private Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit einer Teilnehmerzahl ab 100 Personen verboten; sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien. Wochenmärkte gelten nicht als Veranstaltungen.

Tanzveranstaltungen und Konzerte:

Alle Tanzveranstaltungen oder Konzerte in geschlossenen Räumen sind in Heidelberg untersagt – unabhängig von der Teilnehmerzahl.

Ausnahmegenehmigungen:

Im Einzelfall kann das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Heidelberg öffentliche und/oder private Veranstaltungen und Zusammenkünfte ab einer Teilnehmerzahl von 100 bis maximal 1.000 Personen genehmigen. Sie müssen dafür im Vorfeld beim Bürger- und Ordnungsamt unter Vorlage einer Risikobewertung angezeigt werden. Die Kriterien für die Risikoeinschätzung sind auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de abrufbar. Ansprechpartner für Veranstalter ist das Bürgeramt der Stadt Heidelberg. Es ist erreichbar unter Telefon 06621 58-13540 oder per E-Mail an bu********@he********.de.

Zum Schutz besonders vulnerabler Risikogruppen in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen gelten ferner ab Sonntag, 15. März, bis 30. April 2020 im Stadtgebiet Heidelberg folgende Regelungen:

Betretungsverbot von medizinischen Einrichtungen und Pflegestellen:

Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet aufgehalten haben (der aktuelle Stand ist online abrufbar unter www.rki.de), dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet oder dem besonders betroffenen Gebiet folgende Einrichtungen nicht betreten:
– Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit den genannten medizinischen Einrichtungen vergleichbar sind, sowie
– stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG).
– Dies gilt auch, wenn das Gebiet binnen 14 Tagen seit der Rückkehr neu als Risikogebiet oder besonders betroffenes Gebiet eingestuft wird.

Ausnahmeregelungen:

Ausnahmen können für nahestehende Personen im Einzelfall unter Auflagen zugelassen werden, beispielsweise für die Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes. Das Personal in den genannten Einrichtungen ist von dieser Regelung ausgenommen. Unter Beachtung von Schutzmaßnahmen kann diese Personengruppe nach Abwägung und Risikobewertung die berufliche Tätigkeit in den genannten Einrichtungen fortsetzen, damit der Pflegebetrieb aufrechterhalten werden kann.

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