(Symbolbild – Pixabay)
Medizinische Masken im ÖPNV und beim Einkaufen
Stuttgart. Nachdem Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Ministerpräsidenten am Dienstag den Lockdown bis zum 14. Februar verlängerten und diverse Änderungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie vereinbarten, beschloss die grün-schwarze Landesregierung am Samstag diverse Verschärfungen der baden-württembergischen Corona-Verordnung.
Die Änderungen treten am Montag, den 25. Januar 2021 bzw. am Mittwoch, den 27. Januar 2021 in Kraft.
In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens müssen Bürger künftig eine medizinische Maske tragen werden. Unter medizinischen Masken sind OP-Masken oder FFP2 bzw. Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen. Die bisher genutzten Alltagsmasken aus Stoff reichen nicht mehr aus.
Diese neue Maskenregelung ist bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen und an Bahn- und Bussteigen verpflichtend vorgeschrieben. Auch In Arztpraxen, Zahnarztpraxen sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes müssen medizinische Masken getragen werden. Auch in Einzelhandelsgeschäften gilt die neue CoronaVO.
Auch in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten und während Gottesdiensten bzw. Veranstaltungen zur Religionsausübung gilt die Verschärfung. Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur noch mit FFP2-Maske respektive KN95- oder N95-Masken erlaubt. Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen. Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen. Trauerfeiern mit mehr als zehn Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage zuvor anzumelden.
Hundesalons, Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege dürfen ihre Dienstleistungen wieder anbieten. Dabei müssen die Besitzer ihrTier abgeben und nach der Behandlung abholen. Die Betreiber müssen Hygienekonzepte kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster organisieren. Tierbesitzer dürfen bei der Behandlung nicht anwesend sein.
Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten Verkehrs- und Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt.