Mosbach: Nächster Knast-Schläger verurteilt

Fünf bzw. drei Jahre Haft und Einweisung in Entziehungsanstalt
 
 
 
 Mosbach/Adelsheim. (pm) Von der Großen Jugendkammer am Landgericht Mosbach wurde unter dem Vorsitz von Richter Haas ein weiterer Gefängnis-Meuterer wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchten gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Jugendstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Mosbach vom 01.10.2015 zu der Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet.
 
 Die Staatsanwaltschaft hatte die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren beantragt. Die Verteidigung hatte die Verhängung einer Jugendstrafe, deren Höhe in das Ermessen des Gericht gestellt wurde, und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt beantragt.
 
 Ein weiterer Angeklagter wurde wegen Gefangenenmeuterei und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.
 
 Die Staatsanwaltschaft hatte die Verhängung einer Jugendstrafe von sechs Jahren beantragt.
 Die Verteidigung hatte beantragt, den Angeklagten freizusprechen und im Fall der Verurteilung eine bewährungsfähige Jugendstrafe auszusprechen.
 
 Das Gericht mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen: Die Angeklagten nahmen zur Klärung der Machtfrage in der JVA Adelsheim an der Meuterei teil. Dabei kam es am 20.08.2014 kurz vor dem Ende des Hofgangs zwischen zwei rivalisierenden Gruppen von Gefangenen zu einer zunächst verbalen und, wie von den Gefangenen beabsichtigt, zu einer körperlichen Auseinandersetzung, an der sich mindestens 17 Gefangene beteiligten. Zunächst ist es sieben Justizvollzugsbeamten, die ebenfalls körperlich attackiert wurden, gelungen, einige Mitglieder beider rivalisierender Gruppen festzuhalten, am Boden zu fixieren und diese so von weiteren Gewalttätigkeiten abzuhalten.
 
 Der erste Angeklagte hat sich nach Ansicht der Jugendkammer als Gefangener zusammengerottet und gewaltsam drei Justizvollzugsbeamte tätlich angegriffen, er hat Mitgefangene der rivalisierenden Gruppe, gemeinsam mit gesondert verfolgten Gefangenen, körperlich verletzt und versucht einen Justizvollzugsbeamten körperlich zu misshandeln.
 
 Der zweite Angeklagte hatte sich ebenfalls als Gefangener zusammengerottet und Justizvollzugsbeamte tätlich angegriffen, wobei ein anderer Beteiligter durch eine Gewalttätigkeit einen Justizvollzugsbeamten in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung gebracht hat und einen Mitgefangenen der rivalisierenden Gruppe verletzt zu haben.
 
 
 Die Urteile sind nicht rechtskräftig.
 
 
 

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