
Sicherung der Versorgungslage und der kritischen Infrastruktur
Mosbach. (pm) Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis hat eine „Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland gemäß § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)“ erlassen.
Die Allgemeinverfügung dient insbesondere dazu, die Leistungsfähigkeit von Betrieben, Infrastruktur und Einrichtungen, die zur Bekämpfung und Bewältigung der Pandemie durch das Coronavirus einen elementaren Beitrag leisten, zu sichern.
In der Allgemeinverfügung näher bestimmte Betriebe erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Sonn- und Feiertagsarbeit vorzusehen, beispielsweise zur Produktion aber auch für den Transport von Waren des täglichen Bedarfs, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der Pandemie eingesetzt werden oder zur medizinischen Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten.
Weiter wird die Möglichkeit geschaffen, von der täglichen Höchstarbeitszeit abzuweichen. Dies gilt beispielsweise für Not- und Rettungsdienste sowie die Feuerwehr, Krankenhäuser, aber auch für andere Bereiche, deren Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Situation als „systemkritische Bereiche“ besonders wichtig ist, wie verschiedene Behörden, Presse, Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben und Landwirtschaft. Die Bewilligung gilt bis bis 30. Juni 2020.
Nähere Informationen sind auf der Internetseite des Landratsamtes www.neckar-odenwald-kreis.de abrufbar.