(Symbolbild – Pixabay)
Verpflichtung der Straßenanlieger
Buchen. (pm) Aufgrund der aktuell winterlichen Wetterlage macht die Stadtverwaltung auf die bestehende Räum- und Streupflicht aufmerksam, damit Unfälle und daraus eventuell entstehende Ersatzansprüche vermieden werden. Gemäß der Streupflicht-Satzung der Stadt Buchen sind Straßenanlieger unter anderem verpflichtet, Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortschaft bei Schneefall zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
Zu den Details: Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z. B. Mieter und Pächter) von bebauten und auch unbebauten Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr Zufahrt oder einen Zugang haben. Auch wenn keine Gehwege vorhanden sind, ist am Fahrbahnrand der am Grundstück entlang führenden Straßen ein Streifen von 1,50 Meter Breite als Gehweg zu sichern.
In verkehrsberuhigten Bereichen sind an deren Rand liegende Flächen ebenfalls in einer Breite von 1,50 Meter zu räumen und zu bestreuen. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 Meter zu räumen.
Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der genannten Fläche anzuhäufen. Der geräumte Schnee darf nicht wieder auf die Fahrbahn verbracht werden.
Zum Bestreuen ist „abstumpfendes“ Material wie Sand, Split oder Asche zu verwenden. Was viele nicht wissen: Die Verwendung von auftauenden Streumitteln (Salz oder salzhaltigen Stoffe) ist grundsätzlich verboten. Diese Mittel dürfen nur ausnahmsweise bei Glatteis oder Eisregen und an Steilstrecken verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.
Die Gehwege bzw. Flächen müssen montags bis freitags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Verpflichtung besteht bis 21 Uhr.
Die Stadtverwaltung bittet die Straßenanlieger und Verkehrsteilnehmer darauf zu achten, dass Räum- und Streufahrzeuge nicht bei ihrer Arbeit behindert werden. Für die Fahrzeuge des Räumdienstes muss immer eine ausreichende Durchfahrtsbreite gewährleistet sein.
In schmalen Straßen sollten deshalb die Fahrzeuge nur auf einer Straßenseite abgestellt werden. Die Streupflicht-Satzung kann auf der Homepage der Stadt Buchen nachgelesen werden.