24.06.10
Das Landgericht Mosbach verurteilte heute einen 40-Jährigen zur Unterbringung in eine psychiatrische Anstalt. Der Angeklagte wurde der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden und, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Verteidiger hatte keinen Antrag zum Strafmaß gestellt.
Der Angeklagte war bezüglich des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung geständig. Er war zum Zeitpunkt der Tat aufgrund einer psychischen Erkrankung vermindert schuldfähig. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der 40-jährige Angeklagte hatte im Februar in Lauda-Königshofen seiner 44-jährigen Lebensgefährtin durch eine Schnittwunde schwer verletzt.
Beide Beteiligten waren in alkoholisierten Zustand in Streit und standen offenbar vor der Trennung. Nachdem sich die Frau zum Schlafen gelegt hatte, schlich sich der 40-Jährige nach Mitternacht in das Zimmer und brachte der Schlafenden mit einem Messer eine lebensgefährdende Schnittwunde am Hals bei. Der schlafende Sohn hörte die Hilferufe seiner Mutter und alarmierte Polizei und Notarzt. Während das Opfer ins Krankenhaus transportiert wurde, konnte der Täter in der Wohnung festgenommen werden.
Nachdem das Schwurgericht mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Ganter, Richterin am Landgericht Wunderlich und Richter am Landgericht Haas sowie zwei Schöffen drei Zeugen und drei Sachverständige gehörte hatte, stand fest, dass der Angeklagte in schuldunfähigem Zustand gehandelt hatte, sodass die Unterbringung in eine psychiatrische Anstalt folgte.
Hintergrund:
§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.