Kreis erlässt neue Allgemeinverfügung

(Symbolbild – Pixabay)

Weitere Bekämpfung der Corona-Pandemie ab 03. November

 Mosbach.  (pm) Das Land Baden-Württemberg hat die Coronaverordnung zum 02. November verschärft. Die neuen Regelungen sind selbstverständlich auch im Neckar-Odenwald-Kreis zu beachten. Das Landratsamt hat in diesem Zusammenhang auch seine Allgemeinverfügung angepasst. Regelungen, die durch die Coronaverordnung überholt wurden, werden aufgehoben.
 

Drei weitergehende, bereits bekannte Regelungen bleiben in Kraft:

 
1. Weiterhin gilt eine Beschränkung von – nicht privaten und nicht der Unterhaltung dienenden – Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 50 Personen. Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen zulassen. Diese Regelung bezieht sich jetzt natürlich nur noch auf den eingeschränkten Kreis von sonstigen Veranstaltungen, die nach der neuen Coronaverordnung noch zulässig sind.  
 
2. Die Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Fußgängerzonen, auf Märkten, an Bushaltestellen und gemäß bestehender Anordnung der Ortspolizeibehörden wird aufrechterhalten. Infolge des Betriebsverbots für Sportanlagen nach der neuen Coronaverordnung besteht keine Grundlage mehr für eine Maskenpflicht an Sportplätzen; diese wird aufgehoben.
 
3. Die Testpflicht für Bewohner von Pflegeeinrichtungen nach Rückkehr aus dem Krankenhaus wird aufrechterhalten.
 
Landrat Dr. Achim Brötel ruft dazu auf, die bekannten und die neuen Regelungen konsequent umzusetzen: „Gerade weil sich das Infektionsgeschehen in den letzten Tagen sprunghaft entwickelt, kommt es jetzt darauf an, dass wir uns diszipliniert und solidarisch verhalten. Wir müssen die Infektionsentwicklung jetzt gemeinsam stoppen. Wir setzen auf die Regelungen des Landes – ergänzt um unsere Neckar-Odenwald-Komponente. Kontakte minimieren, Maske tragen, Risikogruppen schützen – das ist der Dreiklang, der unserer Allgemeinverfügung zugrunde liegt. Und es ist ein Dreiklang, der in der Bevölkerung auf große Akzeptanz stößt.“  
  
Der genaue und damit entscheidende Wortlaut der Allgemeinverfügung kann auf der Website des Kreises www.neckar-odenwald-kreis.de abgerufen werden. Die Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, sobald die 7-Tage-Inzidenz von 50/100.000 Einwohnern bezogen auf den Neckar-Odenwald-Kreis an sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.
 
Bei Fragen zu der Corona-Pandemie stehen geschulte Mitarbeiter des Landratsamts weiterhin unter den Telefonnummern 06261/84 3333 und 06281/5212-3333 zur Verfügung. Die Telefone sind unter der Woche von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und am Wochenende von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr besetzt.
 

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