Verhalten bei positiven Corona-Tests

(Symbolbild – Pixabay)

Wie Betroffene schnell und richtig handeln

Mosbach. Gemäß einer Vorgabe der Landesregierung ruft das Gesundheitsamt positiv auf Corona getestete Personen, Haushaltsangehörige und weitere Kontaktpersonen außerhalb von Ausbrüchen und Konstellationen mit besonders gefährdete Gruppen nicht mehr routinemäßig an. Da sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nun auf letztere Gruppen konzentrieren müssen, ist auch nicht erforderlich, sich selbst an das Gesundheitsamt zu wenden. Haushaltsangehörige, die nicht immunisiert sind, sind ebenfalls quarantänepflichtig. Diese Kontaktpersonen können den positiven Testnachweis der erkrankten Person und einen Lichtbildnachweis mit der gleichen Meldeadresse nutzen, um ihre Berechtigung für einen kostenlosen PCR-Test nachzuweisen.

„Die Corona-Situation spitzt sich auch in unserem Landkreis weiter zu. Das Virus fordert die Behörden und Krankenhäuser in großem Maß. Deshalb muss nun jeder wieder mit seinem Verhalten einen persönlichen Betrag zur Eindämmung des Virus leisten. Zum eigenen Schutz und zum Schutz anderer“, appelliert Dr. med. Martina Teinert, Leiterin des Gesundheitsamts im Landratsamt.

Neben dem Impfen und dem Befolgen der AHAplus-Regeln sei das schnelle und richtige Reagieren bei einem positiven Corona-Testergebnis ein besonders wichtiges Element der Pandemiebekämpfung. Da durch die Mitteilung des Sozialministeriums das direkte Anrufen aller positiv getesteten Personen und deren Kontaktpersonen grundsätzlich nicht mehr vorgesehen ist, weist das Landratsamt nachdrücklich auf diese eigenverantwortliche Vorgehensweise bei positiven Corona-Tests hin:

Wer ein positives PCR-Testergebnis erhalten hat, muss sich unverzüglich in Absonderung begeben. Dies gilt auch für geimpfte und genesene Personen. Die Absonderung endet in der Regel 14 Tage nach dem Testergebnis oder dem Beginn von Symptomen. Für Geimpfte oder vollständig Genesene, die keine typischen Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion zeigen, besteht die Möglichkeit, sich mittels eines negativen PCR-Testergebnisses freizutesten. Die Probeentnahme kann frühestens an Tag 5 erfolgen. Die Kosten für diesen Test werden derzeit nicht übernommen. Die Absonderung endet dann mit Vorliegen des negativen Testergebnisses ohne Mitteilung durch das Gesundheitsamt.

Auch nicht-immunisierte Haushaltsangehörige müssen sich sofort nach Kenntnis über das positive Ergebnis in Quarantäne begeben. Die Quarantäne der Haushaltsangehörigen endet in der Regel zehn Tage nach dem Tag des PCR-Tests des Infizierten.

Zudem bestehen folgende Möglichkeiten zur vorzeitigen Beendigung der Quarantäne der ungeimpften und nicht-genesenen Haushaltsmitglieder, sofern diese keine Symptome zeigen:

  1. ab dem fünften Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses bei Probenentnahme frühestens an diesem Tag,
  2. ab dem siebten Tag der Absonderung mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses bei Probenentnahme frühestens an diesem Tag,
  3. bei Schülern gibt es eine Ausnahme, sie können sich bereits am fünften Tag der Absonderung mittels negativem Schnelltestergebnis freitesten.
    Die Kosten des „Freitestens“ sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis muss bis zum Ablauf der ursprünglichen Absonderungsdauer mitgeführt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Symptomfreie und geimpfte Haushaltsangehörige von PCR-positiv getesteten Patienten müssen nicht in Quarantäne. Es wird jedoch dringend empfohlen, dass auch diese ihre sozialen Kontakte stark einschränken.

Wenn die Testung auf das Coronavirus mittels Antigen-Schnelltest, der durch geschulte Personen durchgeführt oder überwacht wurde, positiv ausgefallen ist, gelten die gleichen Regeln und Absonderungspflichten für die positiv getestete Person und deren Haushaltsangehörigen, wie nach einem positiven PCR-Ergebnis. Man sollte jedoch einen kostenfreien PCR-Test durchführen lassen. Fällt das Ergebnis negativ aus, entfallen die Absonderungspflichten.

Wenn ein sogenannter Selbsttest positiv ausfällt, besteht die Verpflichtung, das Ergebnis schnellstmöglich durch einen PCR-Test bestätigen zu lassen. Nach der aktuell geltenden Testverordnung des Bundes hat man in diesem Fall Anspruch auf einen kostenfreien Test.

Soweit möglich wird empfohlen, sich bis zum Vorliegen des bestätigenden PCR-Testergebnisses freiwillig in häusliche Absonderung zu begeben und Kontakte zu anderen Personen weitestgehend zu vermeiden. Eine Pflicht zur Absonderung besteht erst ab dem Zeitpunkt, an dem ein positives PCR-Testergebnis vorliegt. Für Haushaltsangehörige besteht, bis ein positives PCR-Testergebnis vorliegt, ebenfalls keine Absonderungspflicht. Es wird jedoch empfohlen soziale Kontakte soweit wie möglich einzuschränken.

Personen, die Kontakt zu einer Person hatten, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde und nicht im gleichen Haushalt wohnt, sind nur absonderungspflichtig, wenn sie vom Gesundheitsamt darüber informiert werden. Dies kann zum Beispiel im Zusammenhang mit größeren Ausbruchsgeschehen der Fall sein.

Das Gesundheitsamt empfiehlt jedoch, in diesem Fall soziale Kontakte freiwillig zu minimieren und Veranstaltungen zu meiden. Treten Symptome auf, sollte eine Teststelle aufgesucht werden. Diese Empfehlungen gelten ebenfalls für vollständig geimpfte oder genesene Personen, bei denen ein Haushaltsangehöriger positiv auf das Virus getestet wurde.

Weitere Informationen zu den Absonderungspflichten sowie nützliche Links zu den Mitteilungen des Sozialministeriums sind auf der Homepage des Landratsamts abrufbar.

Bei sehr dringenden Fragen rund um die eigene Absonderung oder die Absonderung von Haushaltsangehörigen steht weiterhin die Bürgerhotline des Landratsamts von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr unter den Rufnummern 06261/84-3333 oder 06281/5212-3333 zur Verfügung. Aufgrund von vielen Anrufen, ist mit Wartezeiten zu rechnen.

Darüber hinaus können sich Bürgerinnen und Bürger täglich von Montag bis Freitag zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr unter der Telefonnummer 0711/904-39555 an eine eigens eingerichtete Hotline des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg wenden. Die Corona-Hotline des Bundesgesundheitsministeriums ist unter der Telefonnummer 030/346465100 zu erreichen.

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