Für den gesamten Neckar-Odenwald-Kreis wird wie angekündigt eine Allgemeinverfügung über die Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland erlassen.
Für Dauergrünland ist für den Landkreis Neckar Odenwald der Verbotszeitraum für die Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Stickstoffgehalten, ausgenommen Festmist von Huf-und Klauentieren oder Komposte, auf den 15. November 2018 bis 14. Februar 2019 festgelegt. In diesem Zeitraum ist es untersagt vorgenannte Düngemittel auszubringen.
Die Verschiebung der Verbotszeiträume gilt nicht für Wasserschutzgebiete.
Unbeschadet dieser vorgesehenen Änderung sind alle weiteren Vorgaben der Düngeverordnung zu beachten. Insbesondere dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel nicht aufgebracht werden, wenn die Böden nicht aufnahmefähig sind. Die maximale Aufbringmenge im Herbst beträgt 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar.
Auf die Bestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO) wird ausdrücklich hingewiesen.
Die Stickstoffgaben sind mit ihrem anrechenbaren Stickstoffanteil (Werte nach Anlage 3 der DüV, mindestens jedoch der verfügbare Stickstoff bzw. Ammoniumstickstoff) bei dem ermittelten N-Düngebedarf im Folgejahr in Ansatz zu bringen. Hierfür sind die ausgebrachten Düngermengen zu dokumentieren.
Die Aufbringung oben genannter Düngemittel soll auf möglichst ebenen Flächen erfolgen.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben. Sie kann beim Landratsamt Neckar Odenwald, Fachdienst Landwirtschaft, Präsident Wittemann Str. 9, 74722 Buchen und im Internet unter http://www.neckar-odenwald-kreis.de/Landratsamt/Bekanntmachungen.html eingesehen werden.