In Ausbildung den Jugendarbeitsschutz beachten

Landratsamt gibt nützliche Tipps – Bestimmte Tätigkeiten sind verboten

Main-Tauber-Kreis. (mtk) Viele Jugendliche werden zum 1. September 2013 in ihr Berufsleben starten. Vor Beginn der Ausbildung sollten sich jedoch sowohl der Auszubildende und die Eltern als auch der Arbeitgeber mit den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzes befassen.

Für viele Jugendliche ist die Ausbildung der erste Schritt ins Berufsleben. Man lernt – anders als in der Schule –, wie man in festgefügtem Rahmen und vorgegebener Zeit eine Arbeitsleistung regelmäßig erbringt. Man erfährt, wie man im Team mit Kollegen und unter Aufsicht von Vorgesetzten Aufgaben erledigt, die Spaß und Freude machen oder die man pflichtgemäß erbringen muss.

Allerdings muss gerade bei der Ausbildung von Jugendlichen besonders auf den Jugendarbeitsschutz geachtet werden. Darauf weist die Gewerbeaufsicht des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis hin. Das Gesetz schützt Kinder und Jugendliche vor Arbeiten, die zu früh beginnen, zu lange dauern, zu schwer sind, die sie gefährden oder für sie ungeeignet sind. Voraussetzung für eine Ausbildung ist, dass der Jugendliche entweder 15 Jahre alt ist oder nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt.

Die tägliche Arbeitszeit darf für alle Auszubildenden, die schon 15, aber noch keine 18 Jahre alt sind, acht Stunden zuzüglich der Pausen nicht überschreiten. Für die Woche ergibt das maximal 40 Arbeitsstunden. Die Jugendlichen dürfen grundsätzlich an fünf Tagen in der Woche in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr beschäftigt werden. Hier gibt es Sonderregelungen für über 16 Jahre alte Jugendliche, beispielsweise im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft oder bei Bäckereien.

Regelungen gibt es auch für Ruhepausen. Die Ruhepausen müssen während der Arbeitszeit mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden und 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von über sechs Stunden betragen. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche erst wieder nach einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens zwölf Stunden beschäftigt werden. Jeder Jugendliche hat zudem Anspruch auf einen jährlichen, bezahlten Erholungsurlaub. Die Anzahl der Urlaubstage richtet sich nach dem Alter.

Auch die Arbeit an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist generell nicht gestattet. In einigen Branchen gibt es hiervon jedoch Ausnahmen. Zulässig ist eine Beschäftigung zum Beispiel in Krankenhäusern, in der Landwirtschaft, im Gaststättengewerbe, in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge und im ärztlichen Notdienst. Bei einer Beschäftigung an Samstagen und Sonntagen sollen zwei Samstage und Sonntage im Monat frei bleiben. Für die geleistete Arbeit am Wochenende muss der Auszubildende an einem berufsschulfreien Arbeitstag in derselben Woche freigestellt werden. Die gilt auch für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag. Die wöchentlichen Ruhetage sollten nach Möglichkeit aufeinander folgen.




Jugendliche dürfen mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen nur unter bestimmten Voraussetzungen und unter Aufsicht eines Fachkundigen beschäftigt werden, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist. Außerdem dürfen die Jugendlichen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen, das sind beispielsweise körperlich schwere Arbeiten oder Arbeiten mit einem Übermaß an Verantwortung. Auch sittliche Gefahren müssen von Jugendlichen ferngehalten werden. Fließband- und Akkordarbeiten sind genauso unzulässig wie Tätigkeiten, die mit starker Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm einhergehen. Von diesen Verboten sind Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Der Arbeitgeber muss den Jugendlichen vor der Arbeitsaufnahme hinsichtlich bestehender Gefahren unterweisen und dies entsprechend dokumentieren. Es muss ebenso eine ärztliche Untersuchung vor und während der Beschäftigung, die auch vom Hausarzt durchgeführt werden kann, erfolgen. Dies ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Kosten hierfür trägt das Land.

Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, für bestimmte außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen und für die Teilnahme an Prüfungen muss der Jugendliche von der Arbeit freigestellt werden. Der Auszubildende darf außerdem nicht vor einem früher als 9 Uhr beginnenden Unterricht beschäftigt werden, an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten einmal in der Woche und in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an fünf Tagen.

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigten, müssen das Jugendarbeitsschutzgesetz im Betrieb aushängen. Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, müssen zusätzlich einen Aushang über die Arbeitszeit und die Pausen anbringen. Zudem müssen Arbeitgeber ein Verzeichnis der bei ihnen beschäftigten Jugendlichen führen.

Die geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetztes können auf der Homepage der Gewerbeaufsicht unter www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de nachgelesen werden. Weitere Auskunft gibt das Landratsamt Main-Tauber-Kreis, Umweltschutzamt, Gartenstraße 1, 97941 Tauberbischofsheim, Sabine Zeller, Telefon 09341/82-5789, E-Mail: umweltschutzamt@main-tauber-kreis.de.

 

Von Interesse