Höpfingen darf Wald verkaufen

Rechtsaufsichtsbeschwerde gegen den Waldverkauf hat keinen Erfolg

Neckar-Odenwald-Kreis/Höpfingen. Der Beschluss des Gemeinderats Höpfingen über den Waldverkauf vom 09. Dezember 2010 kann vollzogen worden. Die Rechtsaufsichtsbeschwerde der SPD-Gemeinderatsfraktion, verbunden mit dem Antrag, den Vollzug des Verkaufs und der notariellen Beurkundung auszusetzen, hat keinen Erfolg. Zu diesem Ergebnis ist die Rechtsaufsicht des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis gekommen.

Die SPD-Gemeinderatsfraktion Höpfingen legte am Wochenende beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis Beschwerde ein. Diese Beschwerde richtet sich gegen den Gemeinderatsbeschluss über den Verkauf des Kommunalwaldes an das Land Baden-Württemberg. Die Fraktion sieht darin einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung. Stein des Anstoßes war ein Änderungsantrag der SPD-Fraktion in der Gemeinderatssitzung vom 09. Dezember, der im Wesentlichen vorsah, eine geringere Waldfläche zu verkaufen als von der Verwaltung vorgeschlagen. Bürgermeister Ehrenfried Scheuermann ließ aber ungeachtet der Bitten von SPD-Fraktionssprecher Helmut Häfner und unter Hinweis auf die Geschäftsordnung des Gemeinderates zunächst über den Antrag der Verwaltung abstimmen, der mit zehn zu vier Stimmen eine Mehrheit fand. Damit war der Änderungsantrag der SPD-Fraktion gegenstandslos geworden.

Tatsächlich sieht die Geschäftsordnung, die sich der Gemeinderat Höpfingen gegeben hat, eine andere Vorgehensweise vor. Dort ist nämlich folgendes geregelt: „Über Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Sache wird vor dem Hauptantrag abgestimmt“.

Bürgermeister Ehrenfried Scheuermann sah in dem Antrag allerdings ohnehin keinen bloßen Änderungsantrag, sondern einen völlig neuen Antrag,  weil darin auch die Durchführung eines Sonderhiebs im Gemeindewald Waldstetten zur Teilabdeckung der Fehlbeträge und damit eine neu erhobene Forderung formuliert wurde.

Nach Ansicht der Rechtsaufsichtsbehörde spielt es aber letztendlich keine Rolle, ob der Antrag ein selbstständiger Antrag oder doch nur ein Änderungsantrag ist,  weil ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung die Gültigkeit der Entscheidungen des Gemeinderats grundsätzlich sowieso nicht beeinträchtigt. Die Geschäftsordnung ist keine Rechtsnorm und entfaltet keine Wirkung nach außen, sondern verpflichtet nur den Gemeinderat und den Bürgermeister, die darin festgehaltenen Regelungen im Beratungs- und Beschlussverfahren zu beachten.

Gemeinderäte haben außer dem formlosen Einspruch und der Rüge in der Sitzung selbst immer auch die Möglichkeit, die Rechtsaufsichtsbehörde anzurufen, wie es im vorliegenden Fall auch geschehen ist. Die Behörde kann aber nur dann eingreifen, wenn gleichzeitig gegen gesetzliche zwingende Vorschriften verstoßen worden ist. Das aber ist beim angefochtenen Beschluss gerade nicht der Fall.

Auch die Frage der SPD-Gemeinderäte, ob eine derartige Vermögensäußerung vor dem Vertragsabschluss evtl. von der Rechtsaufsicht genehmigt werden muss bzw. ein entsprechender Vorbehalt in den Vertrag einzuarbeiten ist, wird von der Rechtsaufsicht verneint. Vorlagepflichtig wäre der Verkauf nur, wenn der Wald unter Wert an das Land Baden-Württemberg verkauft worden wäre. Aufgrund einer Differenz zwischen der in einem Gutachten genanten Summe (2,687 Millionen Euro) und dem tatsächlichen Verkaufspreis (2,416 Millionen Euro) sah die SPD diesen Umstand gegeben. Aber auch hier sieht die Rechtsaufsichtsbehörde keinen Handlungsbedarf: Das Gutachten gibt lediglich eine durchaus subjektive Einschätzung des Autors wieder und damit eine „Grundrichtung“ vor, die bei den Verkaufsverhandlungen bzw. bei ganz genauer Betrachtung modifiziert werden kann. Genau das sei hier in vertretbarem Umfang und absolut nachvollziehbar geschehen. Untermauert wird diese Annahme durch die Stellungnahme der Unteren Forstbehörde des Landratsamtes, nach der der Verkauf zum vollen Wert erfolgte.

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