Gericht verbietet Corona-Demonstration

 Karlsruhe/Heidelberg. (pm) Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einen Eilantrag abgelehnt, der sich gegen das Verbot einer Versammlung zum Thema Corona richtete.

Der Antragsteller meldete für den 14. April, 17:00 Uhr, auf dem Bismarckplatz in Heidelberg eine Versammlung mit dem Titel „Corona: Transparenz, klare Regeln und Augenmaß“ mit einer Teilnehmerzahl von circa zehn Personen an. Die Stadt Heidelberg untersagte die Versammlung. Der Antragsteller hat daraufhin gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt. Zur Begründung hat er unter anderem vorgetragen, ein Versammlungsverbot könne nicht auf die aktuelle Fassung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO) gestützt werden, da diese – anders als die vorherige Fassung – Versammlungen im Verbotstatbestand nicht ausdrücklich aufführe. Ein vollständiges Verbot der angemeldeten Versammlung sei zudem unverhältnismäßig.

Dieser Argumentation ist das Gericht in seinem Beschluss vom heutigen Tag nicht gefolgt. Die CoronaVO verbiete Versammlungen von nicht in einem Haushalt lebenden Personen im öffentlichen Raum auch in seiner aktuellen Fassung vom 09. April 2020. Angesichts der rasanten Ausbreitung der nicht selten schwer und teilweise sogar tödlich verlaufenden Erkrankung sei den staatlichen Bemühungen zur Eindämmung der Ausbreitung der Krankheit ein hohes Gewicht beizumessen.

Der Verordnungsgeber habe die Verhältnismäßigkeit des Verbots zwar engmaschig zu kontrollieren und zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse verantwortet werden könne, das Verbot von Versammlungen unter Auflagen und möglicherweise auch regional begrenzt zu lockern. Dies wirke sich hier aber nicht aus, da das Verbot erst vier Wochen in Kraft und eine Verkürzung der derzeitigen Geltungsdauer bis zum 15. Juni 2020 durch Verordnung des Sozialministeriums möglich sei.

Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahme vom grundsätzlichen Versammlungsverbot. Für die Versammlung seien keine Ordner vorgesehen, die die Einhaltung des geplanten Abstands der Teilnehmer von 1,5 Metern während der Versammlung sicherstellen könnten; dies obwohl angesichts der Brisanz des Versammlungsthemas und des Ortes und der Uhrzeit der geplanten Versammlung damit zu rechnen sei, dass sich weitere Personen spontan der Versammlung anschlössen oder sich jedenfalls Schaulustige einfänden.

Der Beschluss (19 K 1816/20) ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

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